Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Befanntmadung 
über den Gejamtbeirag der Dahrlehnstafjeniheine. 
Som 10. März 1916. 
Auf Grund des $ 18 Ab. 4 des Darlehrtsfafjerngejeges vom 4. Auguft 1914 
mird hiermit zur allgemeinen Sterntnis gebracht, daß am 29. Sebruar 1916 Dar- 
lehnsfafjenjcheine im Detrage bon 1606 500 000 Marf!) ausgegeben taren. 
Hiervon befanden fich 1.047 008000 Mark!) im freien Verkehr. 
Befanntmadung, 
betreffend die Stellvertretung von Rechtsanwälten und 
die Beichlußfähigfeit der Dorftände der Anwaltstammern. 
Lom 9. März 1916. 
(Auf Grund des $ 3 des Gefebes über die Ermächtigung des Burndesratz zu wirt- 
Ihaftlihen Maßrrahmen ufm. vom 4. Auguft 1914.) 
31. Stein Rechtäantvalt, für den gemäß $ 25 der Recht3antwaltsordnung ein 
Stellvertreter beftellt ift, geftorben, fo find Rechtshandlungen, die von dem Gtell- 
verireier oder ihm gegertüber vor der Löfchung des Rechtsanwalts vorgenommen 
worden jind, sticht deshalb unmirkam, weil der Recht3anmwalt zur Zeit der Beitellung 
deö Zertreter3 oder zur Zeit der Vornahme der Nechtshandlung nicht mehr gelebt 
hat; bie im $ 244 der Zibilprozekordnung vorgejehene Unterbredung des Ver- 
jahrens tritt exrft mit dem Zeitpunkt der Löichung des Rechtsanwalts ein. 
Kechtöhandlungen, die bor dem Smfrafttreten Ddiefer Verordnung, aber nach 
dem 31. Juli 1914 vorgenommen toren find, gelten als wirkam erfolgt, wenn 
lie bei Anwendung des Abf. 1 wirfam fein würden. 
st der Rechtsanwalt vor dem Snkrafttreten diejer Verordnung, aber rad) 
dem 31. Suli 1914 geftorbert, fo gilt die Unterbrechung des Verfahrens exit in dem 
uns al$ eingetreten, in welchern fie bei Anwendung des Abi. 1 eittgetreten 
eint würde, | 
$ 2. Bei zgeititellung der Bejchlußfähigkeit des Vorftandes ver Anwvaltzfammern 
($ 55 Abj. 1 der Rechtsanmaltzordnung) werden Mitglieder nicht gezählt, die infolge 
des gegertwärtigen Krieges ar der Teilnahme verhindert jind; jedoch ift zur Bef IE 
fähigkeit die Teilnahme eines Drittel der Mitglieder erforderlich. 
.s 3. Dieje Verordrrung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den 
Zeitpunkt des Außerkrafttretens beftimmt der Reichöfanzler. 
  
!) Laut Befanntmachung vom 11. April 1916: Am 31, März 16: 2191500 OOME,, 
bzto. 1.161 795 000 Mt,
	        
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