Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

von Üeb-, Wirk- und Stridmwaren, 
ip Rerivendung eines Belegicheines ift richt gejtattet, wenn Der zum Heeres- 
2 erforderliche Stoff bereits fertig gewebt vorliegt, gleichgültig, ob der fertige 
Et Teichlagnahmt ift oder nicht. 
<T mviberhandlungen werden beitraft. 
Y, Ziegt fein Heeresauftrag vor, jo muß der Weber zur Verarbeitung bejchlag- 
hmter Garrte, Det Spinner zur Herjtellung des Gejpinjtes oder zur Herausgabe 
N ognahmten Garnes eine bejondere Ausnahmebemilligung bei der Sfriegs- 
Be or-bteilurg Seltion W. II. nadjuchen. Dies gilt auch für Die Fälle, mo 
Reich der mit Heeredaufträgen bejchäftigt ift, Baumtollerzeugniffen benötigt, 
ein Ticht ur Herftellurg oder Ergänzung Des Lieferungsgegenftandes dienen, fondern 
ARE Hufgmittel im Betriebe gebraucht werden (3. B. private Munitionzfabrifen, 
Mu Das Oeer arbeiten, bertötigen baummollene Treibriemen). Zn biefen Säle 
darf ein Velegihein nicht ausgefüllt werben. 
II. Ausfüllung des Belegjcheins. 
1. $eber Teil des Vordrud3 ift vor Einreihung an die militäriiche Bejchaf- 
fungsitelle (iehe Ziffer I, 1) gewillenhaft auszufüllen, insbejondere darf nicht 
jehlen: 
a) Datum der Erteilung des Auftrags. 
b) Handelsüblihe Bezeichnung De3 Gegenjtandes, bei Gemeben 
Breite, Einfteliung und Garnrummer von Kette und Schuß jowie das 
Gericht des Stoffes für den laufender Meter, oder bei Trilotagen ujm. 
für das Stüd, 
Menge des Lieferungdgegenftandes. Deutliche Bezeichnung der 
Ginheit ift nötig, 3. B. Meter, Stüd, Gewichte in Kilogramm. jede 
Angabe über die Beichaffenheit ift an diefer Stelle zu unterlaffeit. 
Rieferzeit. Das Datum der vereinbarten Lieferzeit ift auszufüllen 
und, fall3 Teillieferungen vereinbart werden, find Diefe wie folgt zu 
bermerfen: 
„.8 3000 Stüd 2000 Stüd 4000 Stüd 
per 1.10.15. per 1.11.15. ber 1.12.15. 
Angabe der bereit3 gelieferten Merge. Die gelieferte Mertge 
ift gerrau anzugeben. Wer roch nicht geliefert it, ijt Dies einzutragen 
bu die Bemerkung „nichts". Die Frage darf aljo nicht unbeantwortet 
eibert. 
f) Die für die Erledigung des Heeresauftrages benötigte Meıtge 
Garır ift genau zu verzeichnen, nicht aber die Darüber hirrausgeherde 
Menge eines mit dem Spinner etwa eingegangenen Garrabichiujles. 
‚2. Wird das für eirterr Heeresauftrag erforderliche Baumtvollgarn von mehreren 
Spinnereien bezogen, jo find fo viel Belegjcheine auszufüllen, daß jede Spinnerei 
über ihre Zeilmengen einen jolchen erhält. m übrigen find diefelben bis auf Die 
Sarıimengen gleihlautend auf den vollen Umfang des Auftrages auzzuftellen. 
Die Summe der auf diejen Scheinen belegten Garnmenge darf den Gefamtbedarf 
für den Auftrag nicht überfteigen. 
. Die Anzahl der Scheine, die für ein und denfelben Auftrag ausgefüllt werben, 
it auf den Scheirten in folgender Weife zu vermerken: „Für obigen Auftrag wurden 
Anzahl) Belegicheine ausgefteltt.! Vorliegender Schein ift der erfte, zweite uf. 
3. Der orörungsgemäß ausgefüllte Belegichein ift zunäcit der auftrag- 
Iebenden Heeres- oder Marinebehörde, nicht der Kriegs-Rohftofj- 
N teilung zur Unterjchrift und Beidrüdung des Dienftfiegels vorzulegen. Nur 
teje Behörde Tann Belegfcheine augfertigen. Dagegen jind zur Ausitellung 
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