von Üeb-, Wirk- und Stridmwaren,
ip Rerivendung eines Belegicheines ift richt gejtattet, wenn Der zum Heeres-
2 erforderliche Stoff bereits fertig gewebt vorliegt, gleichgültig, ob der fertige
Et Teichlagnahmt ift oder nicht.
<T mviberhandlungen werden beitraft.
Y, Ziegt fein Heeresauftrag vor, jo muß der Weber zur Verarbeitung bejchlag-
hmter Garrte, Det Spinner zur Herjtellung des Gejpinjtes oder zur Herausgabe
N ognahmten Garnes eine bejondere Ausnahmebemilligung bei der Sfriegs-
Be or-bteilurg Seltion W. II. nadjuchen. Dies gilt auch für Die Fälle, mo
Reich der mit Heeredaufträgen bejchäftigt ift, Baumtollerzeugniffen benötigt,
ein Ticht ur Herftellurg oder Ergänzung Des Lieferungsgegenftandes dienen, fondern
ARE Hufgmittel im Betriebe gebraucht werden (3. B. private Munitionzfabrifen,
Mu Das Oeer arbeiten, bertötigen baummollene Treibriemen). Zn biefen Säle
darf ein Velegihein nicht ausgefüllt werben.
II. Ausfüllung des Belegjcheins.
1. $eber Teil des Vordrud3 ift vor Einreihung an die militäriiche Bejchaf-
fungsitelle (iehe Ziffer I, 1) gewillenhaft auszufüllen, insbejondere darf nicht
jehlen:
a) Datum der Erteilung des Auftrags.
b) Handelsüblihe Bezeichnung De3 Gegenjtandes, bei Gemeben
Breite, Einfteliung und Garnrummer von Kette und Schuß jowie das
Gericht des Stoffes für den laufender Meter, oder bei Trilotagen ujm.
für das Stüd,
Menge des Lieferungdgegenftandes. Deutliche Bezeichnung der
Ginheit ift nötig, 3. B. Meter, Stüd, Gewichte in Kilogramm. jede
Angabe über die Beichaffenheit ift an diefer Stelle zu unterlaffeit.
Rieferzeit. Das Datum der vereinbarten Lieferzeit ift auszufüllen
und, fall3 Teillieferungen vereinbart werden, find Diefe wie folgt zu
bermerfen:
„.8 3000 Stüd 2000 Stüd 4000 Stüd
per 1.10.15. per 1.11.15. ber 1.12.15.
Angabe der bereit3 gelieferten Merge. Die gelieferte Mertge
ift gerrau anzugeben. Wer roch nicht geliefert it, ijt Dies einzutragen
bu die Bemerkung „nichts". Die Frage darf aljo nicht unbeantwortet
eibert.
f) Die für die Erledigung des Heeresauftrages benötigte Meıtge
Garır ift genau zu verzeichnen, nicht aber die Darüber hirrausgeherde
Menge eines mit dem Spinner etwa eingegangenen Garrabichiujles.
‚2. Wird das für eirterr Heeresauftrag erforderliche Baumtvollgarn von mehreren
Spinnereien bezogen, jo find fo viel Belegjcheine auszufüllen, daß jede Spinnerei
über ihre Zeilmengen einen jolchen erhält. m übrigen find diefelben bis auf Die
Sarıimengen gleihlautend auf den vollen Umfang des Auftrages auzzuftellen.
Die Summe der auf diejen Scheinen belegten Garnmenge darf den Gefamtbedarf
für den Auftrag nicht überfteigen.
. Die Anzahl der Scheine, die für ein und denfelben Auftrag ausgefüllt werben,
it auf den Scheirten in folgender Weife zu vermerken: „Für obigen Auftrag wurden
Anzahl) Belegicheine ausgefteltt.! Vorliegender Schein ift der erfte, zweite uf.
3. Der orörungsgemäß ausgefüllte Belegichein ift zunäcit der auftrag-
Iebenden Heeres- oder Marinebehörde, nicht der Kriegs-Rohftofj-
N teilung zur Unterjchrift und Beidrüdung des Dienftfiegels vorzulegen. Nur
teje Behörde Tann Belegfcheine augfertigen. Dagegen jind zur Ausitellung
&
er!
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