sammentreten, soll sich auf die Entscheidung über Erteilung
von Abkehrscheinen an Land- und Forstarbeiter, sowie die
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
enehmern in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß
18 SK. D. G. erstrecken. Für die Frage, welche Betriebe
altz land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind,
st im Zweifel maßgebend, ob der betreffende Arbeiter einer
Vandkrankenkasse angehört oder nach § 235 der R. V. O.
ungehören mücßte.
ODie Kriegsamtstellen werden ersucht, für bdie
Ausschüsse im Auftiuge des Kriegsamts je 2 ständige landund
forstwirtschaftliche Arbeitgeber und nehmer und je
Stellvertreter für diese Kammern zu ernennen. Sinsichtich
der Arbeitgeber sind Vorschläge von den zuständigen
Vandwirtschaftskammern einzuholen. Die Arbeitnehmer-Vertreter
sind aus den dem Kreise der Versicherten angebörigen
Vorstandsmitgliedern der Landkrankenkaffen oder,
losern besondere Landkrankenkassen nicht bestehen, der für
die land= und forstwirtschaftlichen Betriebe zuständigen
Krankenkassen, auch landwirtschaftlichen Betriebskranken-#assen,
zu bestimmen. Es ist bierbei darauf zu achten, daß
rkliche ländliche Arbeiter berusen werden. Die Ernennung
der unständigen Mitglieder bleibt auch hier den Vorsitzenden
dder Ausschüsse überlassen. In denjenigen Gegenden, in
denen Organisationen der Land- und Forstarbeiter (Deutcher
Landarbeiterverband, Zentralverband der Land., Forst-Und
Weinbergsarbeiter) stark vertreten sind, sind Vorschläge
bon diesen Organisationen einzuholen und dem Stärkever-Hältnis
der organisierten zu den unorganisterten Mitglie-Dern
entsprechend zu berücksichtigen. Die Ernennung der unständigen
Mitglieder bleibt dem Vorsitzenden des Schlich-Kungsausschusses
überlassen.
Diie Liste der zu ernennenden Mitglieder und
Ireter ist vor der Ernennunng
Jur Genehmigung vorzulegen.
Die in die Schlichtungsausschüsse berufenen landwirk-Stellver-
r 7 ?" 1." dem Kriegsam:
schaftlichen Spruchkammern aus den Hauptausschüssen aus-Industrie
und Handwerk zu treten haben. In dieser Richtung
wird seinerzeit das Kriegsamt das Notwendige veranlassen.
Gro "1 N # *
riegswichtige Betriebe und
Meldepflicht.
Die durch die Einführung der Meldepflicht hervorverufenen
Mißverständnisse scheinen trotz der aufklärenden
Ausführungen, die unter der gleichen Ueberschrift bereits
in Nr. 10 des „Kriegsamt“ erschienen sind, noch fort-Sudauern.
Den beteiligten Kreisen ist offenbar immer noch
nicht ganz klar geworden, daß die Meldepflicht sich mit der
Kriegswichtigkeit eines Betriebes oder Berufes keineswegs
deckt. Dies muß insbesondere darous geschlossen werden,
baß neuerdings zahlreiche Anträge an die Feststellungsauscchüfse
gerichtet werden, in denen eine Entscheidung dariber
nachgesucht wird, ob der Betrieb oder Beruf, worin der
Meldepflichtige zurzeit tätig ist, zu den kriegswichtigen geböre.
Die Antragsteller werden hierbei anscheinend von der
Kuffassung geleitet, daß eine die Kriegswichtigkeit des Beanfes
oder Betriebes feststellende Entscheidung des Aus-Kriegsamf.
Hmttltiche MilI#tellungen und Hachrschten
schaftlichen Arbeitgeber würden nach Bildung der landwirt.
nur theoretischen Wert, aber keine praktische Bedeutung
Nummer 11
schusses die Befreinng von der Meldepflicht zur Folge hätte.
Diese Anschauunng ist durchaus irrig. Von der Meldepflicht
sind nur diejenigen Hilfsdienstpflichtigen befreit, die seit
dem 1. März 1917 in den unter Ziffer 1—10 der Bundesratsverordnung
vom 1. 3. 17 aufgeführten Beschäftigungen
ober in den von den Kriegsamtstellen nach Ziffer 11 der
Verordnung für ihre Bezirke ein zeln bezeichneten
Betrieben tätig sind. Alle andern Hilfsdienstpflichtigen,
und zwar auch diejenigen, die in anderen kriegswichtigen
Berufen oder Betrieben tätig sind, sind daher meldepflichtig.
Es ist also zwecklos, aus diesem Grunde die Feststellungsausschüsse
anzurufen. Es kann vielmehr nur dringend geraten
werden, ruhig abzuwarten, welche Maßnahmen die
Einberufungsausschüsse auf Grund der durch die Meldungen
geschaffenen Unterlagen treffen werden. Die Meldung ist
nicht etwa eine Vorstufe der Heranziehung in dem Sinne,
daß jeder, der sich meldet, nun auch schleunigst zum Hilfsdienst
einberufen würde. Für die Einberufung sind vielmehr
andere Grundsätze maßgebend als für die Meldepflicht.
Nicht jeder, der sich meldet, wird also auch herangezogen:
umgekehrt kann derjenige, der von der Meldepflicht befreit
ist, gleichwohl zum Hilfsdienst herangezogen werden. Eine
Veranlassung zur Anrufung des Feststellungsausschusses
wird hiernach in der großen Mehrzahl der Fälle erst dann
vorliegen, wenn jemand, sei eß in seiner Eigenschaft als
Betriebsinhaber oder als Arbeitnehmer, von einer Heranziehungsverfügung
des Einberufungsausschusses betroffen
wird. Nur in solchen und ähnlichen Fällen wird ein „unmittelbares“
berechtigtes Interesse an der zu treffenden
Feststellung, welches nach 8 27 der Verfahrensanweisung
zur Anrufung des Festellungsausschusses berechtigt, anerkannt
werden können; denn der Begriff des unmittelbaren
Interesses dürfte nur gegeben sein, wenn eine bestimmte
Tatsache vorliegt, die für den einzelnen eine Feststellung
notwendig macht. Dies folgt ouch schon daraus, daß der
Begriff des kriegswichtigen Betriebes ständigem Wechsel
unterworfen ist, also die Beurteilung nach Zeit md Ort
verschieden ausfallen kann. Es kann aber nicht Aufgabe der
Feststellungsausschüsse sein, Entscheidungen zu treffen, die
haben. Ihre Tätigkeit muß daher auf das praktif 556. VBedürfnis
beschränkt werden, andernfalls würden sie, da ihr
Arbeitsgebiet den Bezirk eines ganzen. Generalkommandos.
umfaßt, kaum in der Lage sein, den ihnen zufallenden Auf-Laben
gerecht zu werden.
* flenderung der Anlage zu Nr. 7 des
Kriegsamt“.
2
Als Bezirk des Schlichtungsausschusses Hannover 1
sind Stadt- und Landkreis Hannover, als Bezirk des Schlichtungsausschusses
Hannover II Stadt- und Landkreis Linden
festgesetzt.
Die bisherige Abgrenzung der Einberufungsausschüsse
bleibt bestehen.
* Merbblatt.
Der vorliegenden Nummer ist als Beilage ein vom
Kriegs. Ersatz-- und Arbeits- Departement herausgegebenes
„Merkblatt für Hilfsdienstpffichtige“ beigefüat-