Verfassung des Deutschen Reichs. 19
2 über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,
sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes
bestimmt ist;
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesese
oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder
inrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und
in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet,
dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen
in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit.
Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden
nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme
den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Augelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Versaffurg nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur
derjeuigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist.
Zahl 2. Vergl. Art. 50, 53, 63.
Zahl 3. Vergl. Art. 36, A. 8.
Absatz 4. Vergl. Art. 28 Anmerkung.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde
Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll= und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium
mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein und
führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme.
In dem Ausschuß für das Landbeer und die Festungen hat
Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder des-27