Contents : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  19

2  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen
  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,
  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  Anderes
  bestimmt  ist;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesese
  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder

inrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und
in  Vortrag  zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,
dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  Artikeln  5,  37  und  78,  mit  einfacher  Mehrheit.
  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden
  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme
  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Augelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Versaffurg  nicht  dem  ganzen
  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur
derjeuigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit
gemeinschaftlich  ist.

Zahl  2.  Vergl.  Art.  50,  53,  63.

Zahl  3.  Vergl.  Art.  36,  A.  8.
Absatz  4.  Vergl.  Art.  28  Anmerkung.

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde
Ausschüsse
1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;
2)  für  das  Seewesen;
3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;
4)  für  Handel  und  Verkehr;
5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;
6)  für  Justizwesen;
7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium
  mindestens  vier  Bundesstaaten  vertreten  sein  und
führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.
In  dem  Ausschuß  für  das  Landbeer  und  die  Festungen  hat
Bayern  einen  ständigen  Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  des-27