Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

107

Hausordnung

für  die

Zucht-  und  Arbeitshäuser.

 

 

Erster  Abschnitt.
Aufnahme  der  Gefangenen.
.  Gl-Jeder

  Gefangene  ist  bei  seiner  Einlieferung  dem  Verwalter  vorzuführen,  welcher  sofort,
wenn  kein  Anstand  obwaltet,  dessen  Aufnahme  in  die  Strafanstalt  verfügt  und  die  Abtheilung
  und  Classe  bezeichnet,  welcher  der  Gefangene  angehort  (88.  15,  16).

5S.  2.

Hierauf  ist  eine  genaue  Durchsuchung  des  Gefangenen  und  seiner  Kleider  und  Effekten
anzuordnen.  Diese  Visitation,  vor  welcher  derselbe  sich  ganz  zu  entkleiden  hat,  geschieht  bei
männlichen  Gefangenen  durch  einen  Aufseher,  bei  weiblichen  durch  eine  Aufseherin.  Die  hiebei
  vorgefundenen  Gegenstände  und  die  Kleider,  soweit  sie  nicht  dem  Gefangenen  zum  Gebrauche
  während  der  Strafzeit  belassen  werden  (vergl.  §.  28  und  Nr.  12  der  Hausregeln),
nimmt  für  ihn  ver  Hausmeister  in  Verwahrung,  oder  bringt  sie,  wenn  sie  sich  nicht  wohl
aufbewahren  lassen,  für  Rechnung  des  Gefangenen  zum  öffentlichen  Verkauf  (vergl.  8.  48).

Bei  unreinlichen  Gefangenen  ist  wegen  ihrer  körperlichen  Reinigung  das  Geeignete
anzuordnen.

8.  3.

Hiernächst  hat  der  Unterarzt  der  Anstalt  den  Gesundheitszustand  des  Gefangenen  zu
untersuchen,  und  wenn  er  hiebei  eine  Krankhelt  entveckt,  unter  ungesäumter  Benachrichtigung
des  Hausarztes  die  geeigneten  Maaßregeln  zu  treffen.  Der  Untersuchung  weiblicher  Gefangenen
  hat  stets  eine  Aufseherin  anzuwohnen.

8.  4.

Von  dem  Ergebnifse  der  Vifitation  (88.  2,  3),  welche  in  einem  geeigneten  Lokal,
unter  steter  Beobachtung  des  Anftandes,  vorzunehmen  ist,  wird  dem  Verwalter  Anzeige
erstattet.