Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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korps  die  rechtzeitige  Veroollständigung  der  fuͤr  die  Kriegsstärke  deffelben  erforderlichen  Zahl
von  Reit=  und  Zug-Merden  vurch  freien  Einkauf  nicht  sichergestellt  ist,  kann  diese  Vervollständigung
  im  Wege  der  Zwangsabtretung  gegen  den  vollen  Ersatz  des  Werths  unter  den
nachfolgenden  Bestimmungen  bewirkt  werden.

Artikel  2.

Die  durch  Zwangsabtretung  aufzubringende  Perdezahl  wird  unter  die  Oberamtsbezirke
nach  dem  Verhältniß  der  in  denselben  befindlichen  für  den  Kriegsdienst  tüchtigen  Pferde  im
Alter  von  4½  bis  12  Jahren  auf  den  Grund  einer  deßhalb  vorzunehmenden  Außzeichnung
dleser  Merde  vertheilt.

Artikel  3.

Nach  getroffener  Repartition  wird  von  dem  Kriegs-Ministerium  in  jedes  Oberamt  eine
aus  drei  Personen  bestehende  Militär-Commission  abgeordnet,  welche  unter  der  Leitung  des
Oberamtmanns  die  Erwerbung  der  Pferde  zu  besorgen  hat.

Artikel  4.

Dieser  Commission  sind  alle  in  der  vorgenommenen  Aufzeichnung  enthaltenen  Pferde
vorzuführen,  wozu  die  Besitzer  derselben  bei  Vermeidung  einer  nach  Art.  1  des  Polizeistrafgesetzes
  zu  bemessenden  Strafe  aufzufordern  find.  Unter  den  vorgeführten  Pferden  wählt
sodann  die  Commission  die  für  den  Militärzweck  tauglichsten  aus.

'  Artikel  5.

Der  für  die  ausgehobenen  Pferde  zu  ersetzende  Werth  wird  (sofern  die  Militär-Commission
  und  der  Merde-Eigenthümer  sich  nicht  über  die  Ersatzleistung  einigen)  durch  eine
Commission  ausgemittelt,  welche  aus  drei  Personen  besteht  und  folgendermaßen  zusammengesetzt
  wird:

aus  einem  Mitgliede  der  Militär-Commission,

aus  einem  von  dem  Gemelnderathe  der  Oberamtestadt  zu  ernennenden  Sachverständigen

  bürgerlichen  Standes,
und

aus  einem  dritten,  von  diesen  beiden  gewählten  Mitgliede.

Sollten  ste  sich  hierüber  nicht  zu  vereinigen  wissen,  so  ernennt  dasselbe  das  Oberame
an  ihrer  Stelle.

Die  Mitglieder  der  Schätzungs-Commission,  welche  dem  bürgerlichen  Stande  angehsren,
  werden  von  dem  Oberamtmann  mittelst  Handgelübdes  in  Pflichten  genommen.