Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Wähler; sie hatten die Verpflichtung, zum Wohle des ganzen 
deutschen Volkes ihre Tätigkeit im Reichstage auszuüben, 
nicht aber das Juteresse der Partei oder der Wählerschaft zu 
vertreten. Gegen ihren Willen konnte ihnen ihr Mandat nicht 
entzogen werden. Die Bundesratsbevollmächtigten dagegen 
waren, wie gesagt, an Aufträge und Instruktionen ihrer Auf- 
traggeber gebunden und konnten von diesen nach Belieben zu- 
rückgerufen werden. Dieser Unterschied hatte die Vorschrift 
des Art. 9 Satz 2 RV. zur Folge, wonach niemand gleichzeitig 
Mitglied des Bundesrates und des Reichstages sein konnte; 
denn im anderen Falle wäre ja dem Bundesratsbevollmäch- 
tigten die Möglichkeit gegeben worden, als Volksvertreter eine 
Ansicht zu äußern, die mit der von ihm im Bundesrat gleich- 
falls zu vertretenden Ansicht seiner Regierung im Widerspruche 
gestanden hätte. — In dem Maße wie die rechtliche Stellung 
der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichstagsabgeord- 
neten verschieden geartet war, wie Bundesrat und Reichstag 
gegensätzlich zu einander standen, wie sich aber auch einige 
Vergleichsmomente ergaben, ist auch die Prüfung der Legi- 
timation der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichstags- 
abgeordneten zu beurteilen und zu erklären. 
Erster Teil. 
Die LKegitimationsprüfung der Bundesratsbevoll-- 
mächtigten. 
A. Einkeitung. 
Der Bundesrat war einerseits höchstes Organ des 
Deutschen Reiches und hatte als solcher eine selbständige Per- 
sönlichkeit. Er diente andererseits aber auch zur Ausübung der 
Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Bundesmitglieder. Diese 
Mitglieder waren nach herrschender Ansicht die Bundesstaaten
	        
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