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einen Minderjährigen oder an einen Zuchthäusler, anfechtungs-
berechtigt gewesen wäre. Der Beschluß des Reichstags scheint
mir daher in seinen Konsequenzen der richtigste zu sein.
bb) Für die Einbringung eines Wahlprotestes war irgend
eine Form nicht vorgeschrieben, doch mußte sie wohl in der
Regel in einem Schriftsatze erfolgen. Sogar die Einbringung
eines Protestes mittels eines Telegramms hat der Reichstag
für gültig erachtet. Der Protest brauchte auch nicht in deutscher
Sprache abgefaßt zu seint). Anonym durfte er dagegen nicht
sein. Der formellen Erklärung, daß man die Wahl anfechte,
bedurfte er nicht, nur mußte diese Absicht aus den Begleit-
umständen zu erkennen sein.
Wahlproteste zu Gunsten eines Siegers wurden grund-
sätzlich nicht beachtet?).
#s 4 Geschäftsordnung schrieb vor, daß Wahlproteste,
welche später als 10 Tage nach Eröffnung des Reichstages und
bei Nachwahlen, die während einer Session stattfanden, später
als 10 Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgten,
unberücksichtigt bleiben mußten. Die Bestimmungen der §§ 167
und 188 BG#B. und des §222 CPO. waren für die Berechnung
der Frist hier wohl analog anzuwenden, sodaß also der An-
fangstag nicht mit zu berechnen war und bei Berechnung nach
Tagen die Frist mit Ablauf des letzten Tages endetes). — Die
altere Praxis des Reichstags nahm an, daß der Protest inner-
halb der vorgeschriebenen Frist in den Einlauf des Reichstages
gelangen müsse"). Die neuere Praxis stand dagegen auf einem
milderen Standpunkt und sah sogar z. B. einen zur gegebenen
Zeit bei den Akten des Staatsanwalts befindlichen Protest als
rechtzeitig erfolgt ans).
1) Vgl. Jungheim S. 11.
2) Vgl. Hatschek S. 512/613.
3) Vgl. Jungheim S. 12.
4) So auch v. Sevdel, Reichstag, S. 394; Leser S. 70; Jung-
beim S. 12.
5) Hatschek S. 512.