Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII. Armeekorps. 
Stellvertretendes                       Münster, den 1. 4. 1916. 
Generalkommando. 
Abt. 1b Nr. 8316.
 
                             Bekanntmachung. 
Da sich ergeben hat, daß im Korpsbereich 
die für die Anfertigung von Mannschafts- 
bekleidungsstücken von der Heeresverwallung 
festgesetzten Entlohnungen den Arbeitern viel- 
fach unter Umgehung der Tarife vorenthalten 
werden, bestimme ich auf Grund des Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 hiermit für den Bereich des VII. Ar- 
meekorps. 
                                       I. 
Für alle von Bekleidungsämtern vom 
1. April 1916 ab in Auftrag gegebenen und 
in Privatbetrieben des Korpsbereichs erfol- 
genden Anfertigungen von Mannschaftsbe- 
kleidungsstücken (Schneider= und Mützen- 
macher -Anfertigungen, Halsbinden, Helm- 
bezügen, Armbinden, Salzbeutel usw.) dürfen 
keine Vereinbarungen getroffen werden, welche 
von den Lohnabreden in den vom Kriegs- 
bekleidungsamt des VII. Armeekorps in 
Münster i. W. am l. April 1916 heraus- 
gegebenen allgemeinen und besonderen Ver- 
tragsbedingungen abweichen. 
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