VII. Armeekorps.
Stellvertretendes Münster, den 1. 4. 1916.
Generalkommando.
Abt. 1b Nr. 8316.
Bekanntmachung.
Da sich ergeben hat, daß im Korpsbereich
die für die Anfertigung von Mannschafts-
bekleidungsstücken von der Heeresverwallung
festgesetzten Entlohnungen den Arbeitern viel-
fach unter Umgehung der Tarife vorenthalten
werden, bestimme ich auf Grund des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 hiermit für den Bereich des VII. Ar-
meekorps.
I.
Für alle von Bekleidungsämtern vom
1. April 1916 ab in Auftrag gegebenen und
in Privatbetrieben des Korpsbereichs erfol-
genden Anfertigungen von Mannschaftsbe-
kleidungsstücken (Schneider= und Mützen-
macher -Anfertigungen, Halsbinden, Helm-
bezügen, Armbinden, Salzbeutel usw.) dürfen
keine Vereinbarungen getroffen werden, welche
von den Lohnabreden in den vom Kriegs-
bekleidungsamt des VII. Armeekorps in
Münster i. W. am l. April 1916 heraus-
gegebenen allgemeinen und besonderen Ver-
tragsbedingungen abweichen.
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