c) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in
§ 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
c) alle Empfänger (in dem unter a bis c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben,
falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befanden und nicht bei einem der unter a bis c auf-
geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls der Ver-
Sgungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume
a mielden und gelten bei diesen als beschlagnahmt.
"6 Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus und dergl.) sind jede für sich zur Meldung und zur Durchführung
der Beschlagnahmebestimmungen verpflichtet.
8 4. Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über Vorratsmengen noch die Beantwortung folgender Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden;
b) ob und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits von anderer Seite eine Beschlagnahme der Vorräte erfolgt ist.
§ 5. Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche im § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte
einshließlich der Vorräte ihrer Zweigstellen am 24. Juli 1915 gleich oder geringer waren als die nachstehend genannten Mengen:
—im
Kasse Nicht meldepflichtige Menge
1—5%t2el kg.4
6—7 je 10 kg.
8 5 kg.
9—0C 100 kg gemischt oder je 50 kg (einzeln).
A-—23 je 50 kg.
24—29 je 10 kg.
30—35 je 6 Stück.
7—4950 kg.
Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche Vorräte auf Meldeschein 3 zu melden.
§ 6. Beschlagnahmebestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Bestände wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzubewahren.
Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich
sein muß; ferner ist Polizei= und Militärbehörden jederzeit die Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die
Besichtigung des Betriebs zu gestatten.
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen Rohwaren und Fabrikate
bleiben dem freien Verkehr überlassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und
behördliche Prüfung. .
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen entnommen werden, welche durch die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion V. 1, Berlin SW. 48, für den
jeweiligen Auftrag bewilligt wurden.
Über die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an die Betriebe, die schon vorher der
Beschlagnahme unterworfen waren, eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Einzelunternehmen und
Betriebe haben diese Verfügung bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW. 48, umgehend einzufordern.
Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten ausgeführt werden, werden durch diese
Bestimmungen nicht getroffen.