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ember 1912 oder nach § 5°) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 bestraft wird; auch
Militärbefehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen.
§ 1. Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt am 2. August 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.
§ 2. Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vorräte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen
en sind) an folgenden Gegenständen;
1) Rohbaumwolle und Baumwollab fälle unverarbeitet oder in Verarbeitung begriffen.
2.-) Garne, ganz oder vorwiegend aus Baumwolle, einfach oder gezwirnt,
3.) Baumwoll-Web= und Wirkstoffe und zwar:
a) Baumwollstoffe nach Vorschrift der Heeres= und der Marine-Verwaltung,
b) fertige Männerunterkleidung aus Baumwolle, Halbwolle und reiner Wolle, gewirkt, gestrickt oder aus Webstoff
hergestellt,
c) baumwollene Stoffe, für technische Zwecke und Sanitäts-Ausrüstung auch Watte,
d) rohe und gebleichte Baumwollstoffe, bei denen Garne unter Nr. 44 englisch verwendet sind,
e) farbige Baumwollstoffe, buntgewebt oder bedruckt.
§ 3. Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt,
gebraucht oder verarbeitet werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter
Zollaussicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes
oder sonst des Erwerbes wegen für sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden;
Jc) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt,
gebraucht oder verarbeitet werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich
in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung oder Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in
§ 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben;
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die
Gegenstände sich am Meldetag auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a bis d aufgeführten
Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaussicht gehalten werden.
Von der Verordnung betroffen sind hiernach insbesondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Personen:
gewerbliche Betriebe: Baumwollspinnereien, Baumwollzwirnereien, Baumwollwebereien, Baumwollwirkereien,
Färbereien, Bleichereien, Zeugdruckereien, Wattefabriken, Verbandstoffabriken, Seilerwarenfabriken, Decken-
fabriken, Treibriemenfabriken usw.
Handelsbetriebe: Baumwollhändler, Garnhändler, Lagerhalter, Spediteure, Kommissionäre usw., Konfektions-
geschäfte, Schneidereigeschäfte, Großhändler usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen,
Zweigbureaus u. dergl.), so ist die Hauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmungen auch für
die Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig-
ftelen haben einzeln zu melden.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten
Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu
lechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen
sid, im urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund
dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
lechs Monaten bestraft.
“) Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Warengattung sind im § 8 aufgeführt.
5. Nov
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