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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 28. März 1917 Nr. 73 S. 559.)
(5 4 1. Während der diesjährigen Oster= und Pfingst-Feiertage hat die Arbeit in den Betrieben der
industrie Heeresindustrie wie folgt zu ruhen
#an Ostern und a) in denjenigen Betrieben, in denen in Tag= und Nachtschicht gearbeitet wird
Pfingsten. vom Schluß der Samstag-Nachtschicht bis zum Beginn der Dienstag-Tagschicht,
b) in den übrigen Betrieben
vom Schluß der regelmäßigen Arbeitszeit am Samstag bis zum regelmäßigen Arbeits-
beginn am Dienstag.
2. Soweit es besondere Verhältnisse bedingen, darf nach Anordnung der Direktoren und Vor-
stände der einzelnen Betriebe auch an allen genannten Tagen unter Gewährung der Bezüge für
Sonntagsarbeit gearbeitet werden.
3. Am Karfreitag und Himmelsfahrtstag. darf nach Anordnung der Direktoren und Vorstände
der einzelnen Betriebe unter Gewährung der Sonntagsbezüge gearbeitet werden; jedoch soll am
Karfreitag in überwiegend evangelischen Landesteilen die Arbeit tunlichst völlig ruhen.
Inwiderhandlungen der zur Anmeldung bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle des K. Kriegs-
ministeriums verpflichteten Betriebe werden nach § 9b des Gesetes über den Belagerungszustand
in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 R.G. Bl. S. 813 bestraft.
Die K. Oberämter werden ersucht, einen Hinweis auf diese Bekanntmachung in den Amts-
blättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 27. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.