— 278 —
17. Zu § 15 W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A:
Vgl. oben Ziffer 16.
18. Zu § 16 W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A. und § 14 W. M. 1300/12. 15.
K. R. A:
1. Nicht der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände brauchen im Lagerbuch nicht
aufgeführt zu werden.
2. Es müssen nur der beschlagnahmte Vorrat und die allgemeinen oder besonders
bewilligten Freigaben ersichtlich gemacht werden, also auch die zum Kleinverkauf frei-
gegebenen Mindestmengen.
3. Es empfiehlt sich auch in den Fällen, in denen keine Pflicht zur Lagerbuchführung
besteht, ein Lagerbuch zu führen.
4. Das vorgeschriebene Lagerbuch hat in Anschnitt genommene Stücke nur einmal
aufzuführen. Es ist nicht erforderlich, jedes verkaufte Teilchen abzubuchen.
5. Die auf Grund früherer Bekanntmachungen angeordneten Lagerbücher müssen für
die von den neuen Bekanntmachungen nicht erfaßten Gegenstände so lange weiter geführt
werden, bis die früher meldepflichtigen Gegenstände verkauft oder aufgearbeitet sind.
19. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Spalte 4sämt-
licher Gruppen (Mindestgewichtt:
Vgl. oben Ziffer 3.
20. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe I:
In der Gruppe der Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene
sind nur solche Ledertuche und Moleskins beschlagnahmt, die zur Männerober-
kleidung verwendet werden können.
Lederersatzstoffe (wachstuchähnliche Stoffe), die in manchen Gegenden unter ähnlichen
Namen in den Handel kommen, werden durch die Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15.
K. R. A. nicht betroffen. ·
Bedruckte Cords und Moleskins gelten auch dann als beschlagnahmt, wenn das Druck-
muster nur aus verschiedenen Farbentönungen einer der in der Uebersichtstafel auf-
geführten, sonst unter die Beschlagnahme fallenden Farben besteht. Druckmuster, die aus
verschiedenen Farben bestehen, unterliegen nicht der Beschlagnahme.
21. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A., Gruppe IJ.:
Blaue Baumwoll-und Halbleinenstoffe, wie sie für Monteuranzüge usw.
gebraucht werden, sind als Oberbekleidungsstoffe beschlagnahmt, sofern sie mehr als 250 g
im Quadratmeter wiegen. Fertige Monteuranzüge sind dagegen nicht als Drillich-
anzüge anzusehen und nicht beschlagnahmt. Vgl. aber Ziffer 27, Absatz 2.
22. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A., Gruppe III:
Web- und Wirkstoffe, die zur Anfertigung von Männertrikotagen in Betracht
kommen, sind beschlagnahmt. Hierzu eignen sich auch die meisten Web= und Wirkstoffe,
die früher zur Anfertigung von Handschuhen usw. verwendet wurden. Derartige Web-
und Wirkstoffe dürfen also nur noch zu Männerhemden und Männerunterhosen verarbeitet
werden, die unter die Beschlagnahme fallen, die also mindestens 220 g im Stück wiegen.
Trikothemden mit Stoffeinsatz sind als Einsatzhemden anzusehen und
fallen nicht unter die Beschlagnahme. Dagegen dürfen Wirkstoffe nur noch zu solchen
sastenständen verarbeitet werden, die unter die Beschlagnahme fallen, also nicht zu Ein-
satzhemden.
23. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 15. K. R. A., Gruppe IIII:
Als Pulswärmer werden unter Gruppe III Ziffer 8 auch die im Handel häufig mit
„Schießhandschuhe“ bezeichneten Pulswärmer verstanden, die mit einer Oeffnung für den
Daumen versehen sind. · «
24. Zu Uebersichtstafel W. M. 100 0/1 1. 1 5. K. R. A., Gruppe IV:
Die als Beispiel zur Untergruppe: Stoffe zur Krankenbekleidung der Gruppe IV ge-
nannten Regattas gelten auch dann als beschlagnahmt, wenn sie unter 200, jedoch über
130 g wiegen, da sie auch als Leibwäschestoffe in Betracht kommen.
25. Zu Uebersichtstafel W. M. 1 0 0 0/11. 15. K. R. A., Gruppe IV, V, Vl:
Sogenannie Waterschür ze mustoffe, sogenannter Satin Augusta, Knaben-
satin, Cottonades und Blaudrucke, letztere soweit sie hellgrundig sind, sind als
farbige Wäschestoffe anzusehen und fallen unter Gruppe IV der Besanntnachung W. M.
1000/11. 15. K. R. A. Ripfe und Einlage toffe sind als weiße Wäschestoffe zu
betrachten und daher in Gruppe VI beschlagnahmt. Reversibles stellen einfarbige
Futterstoffe dax und gehören daher unter Gruppe V der Bekanntmachung.
Verordnungen d. St. G. Komm. XIII. (Württ.). 18