Stello. Generallommando
X. Armeclorps. Hannover, den 14. Suni 1915.
Abt. IIIb. 8. Nr. 695 mob.).
401.
Verordnung.
Zur Kontrolle der im Bezirk de X. Armeekorp3 aufs
hältlichen Ausländer verorbne ich folgendes:
A. Hinfihtlih der Angehörigen feindliher Staaten
bleiben die Verordnungen vom 23. März 1915 und vom
30. Mai 1915 in Kraft. ,
B. Hinfihtlih aller Ausländer mit Ausnahme der Ans
gehörigen ber öfterreichifcheungarifchen Monarchie und der
türftfhen Staatsangehörigen beftimme ich Fraft der mir durd)
$ 4 de Befeges über den Belagerungszuftand übertragenen
vollziebenden Gewalt:
81.
Seber über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme
der Angehörigen der öfterreichifch-ungartihen Monarchie und
der türkischen Staat3angehörigen — hat fi) binnen 24 Stunden
nad feiner Ankunft am Aufenthaltzorte unter Vorlegung
feines Valle oder des feine Stelle vertretenden behördlichen
Husmeifes (S 1 Abi. 2 und S 2 Abf. 2 der Kaiferlichen Ber:
ordnung vom 16. Dezember 1914 (RGBL. ©. 251) bei der
Ortöpoligeibehörde (NHeviervorftand) perfönlih anzumelden.
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizei-
behörde auf dem Paß unter Beidrüdung des Amtöfiegels einen
Vermerk. s2
aungleicen bat jeder Ausländer der im $ 1 bezeichneten
Art, der jeinen Aufenthaltsort verläßt, fidh binnen 24 Stunden
vor der Abreife bei der Ortöpolizeibehörde (Polizeirenter)
unter Borzeigung feines Pafles oder des feine Stelle ver-
tretenden behördlichen Außmweifes und unter Angabe des Reife
zieles perfönfich abzumelden.
Der Tag der Abreife und das Neifeziel wird von ber
Ortspoligeibehörde wiederum auf dem Ba vermerkt.