Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stello. Generallommando 
X. Armeclorps. Hannover, den 14. Suni 1915. 
Abt. IIIb. 8. Nr. 695 mob.). 
401. 
Verordnung. 
Zur Kontrolle der im Bezirk de X. Armeekorp3 aufs 
hältlichen Ausländer verorbne ich folgendes: 
A. Hinfihtlih der Angehörigen feindliher Staaten 
bleiben die Verordnungen vom 23. März 1915 und vom 
30. Mai 1915 in Kraft. , 
B. Hinfihtlih aller Ausländer mit Ausnahme der Ans 
gehörigen ber öfterreichifcheungarifchen Monarchie und der 
türftfhen Staatsangehörigen beftimme ich Fraft der mir durd) 
$ 4 de Befeges über den Belagerungszuftand übertragenen 
vollziebenden Gewalt: 
81. 
Seber über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme 
der Angehörigen der öfterreichifch-ungartihen Monarchie und 
der türkischen Staat3angehörigen — hat fi) binnen 24 Stunden 
nad feiner Ankunft am Aufenthaltzorte unter Vorlegung 
feines Valle oder des feine Stelle vertretenden behördlichen 
Husmeifes (S 1 Abi. 2 und S 2 Abf. 2 der Kaiferlichen Ber: 
ordnung vom 16. Dezember 1914 (RGBL. ©. 251) bei der 
Ortöpoligeibehörde (NHeviervorftand) perfönlih anzumelden. 
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizei- 
behörde auf dem Paß unter Beidrüdung des Amtöfiegels einen 
Vermerk. s2 
aungleicen bat jeder Ausländer der im $ 1 bezeichneten 
Art, der jeinen Aufenthaltsort verläßt, fidh binnen 24 Stunden 
vor der Abreife bei der Ortöpolizeibehörde (Polizeirenter) 
unter Borzeigung feines Pafles oder des feine Stelle ver- 
tretenden behördlichen Außmweifes und unter Angabe des Reife 
zieles perfönfich abzumelden. 
Der Tag der Abreife und das Neifeziel wird von ber 
Ortspoligeibehörde wiederum auf dem Ba vermerkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.