Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generalkommando 
X. Armeekorps. Hannover, den 14. Juni 1915. 
Abt. IIIb. B. Nr. 635 mob./. 
401. 
Verordnung. 
Zur Kontrolle der im Bezirk des X. Armeekorps auf- 
hältlichen Ausländer verordne ich folgendes: 
A. Hinsichtlich der Angehörigen feindlicher Staaten 
bleiben die Verordnungen vom 23. März 1915 und vom 
30. Mai 1915 in Kraft.  
B. Hinsichtlich aller Ausländer mit Ausnahme der An- 
gehörigen der österreichisch- ungarischen Monarchie und der 
türkischen Staatsangehörigen bestimme ich Kraft der mir durch 
§ 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand übertragenen 
vollziehenden Gewalt: 
§ 1. 
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme 
der Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und 
der türkischen Staattsangehörigen — hat sich binnen 24 Stunden 
nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung 
seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen 
Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 16. Dezember 1914 (RGBI. S. 251) bei der 
Ortspolizeibehörde Reviervorstand) persönlich anzumelden. 
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizei- 
behörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen 
Vermerk.     § 2 
Desgleichen hat jeder Ausländer der im § 1 bezeichneten 
Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden 
vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier) 
unter Vorzeigung seines Passes oder des seine Stelle ver- 
tretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reise- 
zieles persönich abzumelden. 
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der 
Ortspolizeibehörde wiederum auf dem Paß vermerkt.