Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 14. Juni 1915.
Abt. IIIb. B. Nr. 635 mob./.
401.
Verordnung.
Zur Kontrolle der im Bezirk des X. Armeekorps auf-
hältlichen Ausländer verordne ich folgendes:
A. Hinsichtlich der Angehörigen feindlicher Staaten
bleiben die Verordnungen vom 23. März 1915 und vom
30. Mai 1915 in Kraft.
B. Hinsichtlich aller Ausländer mit Ausnahme der An-
gehörigen der österreichisch- ungarischen Monarchie und der
türkischen Staatsangehörigen bestimme ich Kraft der mir durch
§ 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand übertragenen
vollziehenden Gewalt:
§ 1.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme
der Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und
der türkischen Staattsangehörigen — hat sich binnen 24 Stunden
nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung
seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen
Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Ver-
ordnung vom 16. Dezember 1914 (RGBI. S. 251) bei der
Ortspolizeibehörde Reviervorstand) persönlich anzumelden.
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizei-
behörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen
Vermerk. § 2
Desgleichen hat jeder Ausländer der im § 1 bezeichneten
Art, der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden
vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde (Polizeirevier)
unter Vorzeigung seines Passes oder des seine Stelle ver-
tretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Reise-
zieles persönich abzumelden.
Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der
Ortspolizeibehörde wiederum auf dem Paß vermerkt.