Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generalkommando 
X. Armeekorps. Hannover, den 19. Jan. 1916. 
Nr. W.M.78/1. 16.K.R.A. 
Bekanntmachung 
betreffend 
Arbeitszeit in Lumpen-Reißereien. 
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund 
Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 
5. November 1912) wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht: 
§ 1. 
Die Verarbeitung von wollenen, halbwollenen und baum- 
wollenen Lumpen und wollenen, halbwollenen und baum- 
wollenen Gegenständen und Abfällen der Textilwarenherstellung 
auf Reißmaschinen (Reißwölfen) ist, soweit nicht im folgenden 
Ausnahmen bestimmt sind, verboten. 
§ 2. 
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen, 
als das Reißen zur Herstellung von Kunstwolle bzw. Kunst- 
baumwolle für militärische Zwecke, d. h. auf Anordnung oder 
mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königl. 
Preußischen Kriegsministeriums, des Königl. Preußischen Be- 
kleidungs-Beschaffungsamtes der Königl. Preußischen Feld- 
zeugmeisterei, der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff- 
abfällen oder der Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft erfolgt. 
Der Nachweis des Herresauftrages gilt nur als geführt, wenn 
der betreffende Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vor- 
genannten Stellen in Händen hat. 
§ 3. 
Für andere Zwecke (Herstellung von Zivilaufträgen) dürfen 
die Reißmaschinen zur Verarbeitung der im § 1 angegebenen 
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