Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 19. Jan. 1916.
Nr. W.M.78/1. 16.K.R.A.
Bekanntmachung
betreffend
Arbeitszeit in Lumpen-Reißereien.
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund
Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912) wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis
gebracht:
§ 1.
Die Verarbeitung von wollenen, halbwollenen und baum-
wollenen Lumpen und wollenen, halbwollenen und baum-
wollenen Gegenständen und Abfällen der Textilwarenherstellung
auf Reißmaschinen (Reißwölfen) ist, soweit nicht im folgenden
Ausnahmen bestimmt sind, verboten.
§ 2.
Die im § 1 verbotene Verarbeitung darf insoweit erfolgen,
als das Reißen zur Herstellung von Kunstwolle bzw. Kunst-
baumwolle für militärische Zwecke, d. h. auf Anordnung oder
mit Erlaubnis der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königl.
Preußischen Kriegsministeriums, des Königl. Preußischen Be-
kleidungs-Beschaffungsamtes der Königl. Preußischen Feld-
zeugmeisterei, der Aktiengesellschaft zur Verwertung von Stoff-
abfällen oder der Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft erfolgt.
Der Nachweis des Herresauftrages gilt nur als geführt, wenn
der betreffende Betrieb einen gültigen Ausweis einer der vor-
genannten Stellen in Händen hat.
§ 3.
Für andere Zwecke (Herstellung von Zivilaufträgen) dürfen
die Reißmaschinen zur Verarbeitung der im § 1 angegebenen
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