Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

120 8 12. Die Rechte der Einzelstaaten. 
daher auch in Bayern ausnahmslos und vollständig kraft ihrer Sank- 
tion durch das Reich; sie können daher auch durch bayerische Landes- 
gesetze nicht abgeändert werden !). 
b) Eine reichsgesetzliche Regelung des Immobiliar-Ver- 
sicherungswesens kann in Bayern nur mit Zustimmung der 
bayerischen Regierung Geltung erlangen‘). 
c) Hinsichtlich der Besteuerung des inländischen [Branntweins 
und] Bieres hat Bayern dasselbe Reservatrecht wie Baden und Würt- 
temberg?°). 
d\) Die dem Reiche in den Artikeln 42—46 der Reichsverfassung 
beigelegten Rechte hinsichtlich des Eisenbahnwesens haben für 
Bayern keine Geltung; jedoch kann das Reich auch Bayern gegenüber 
im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion 
und Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen 
aufstellen. 
e) Hinsichtlich des Post- und Telegraphenwesens hat 
Bayern dasselbe Reservatrecht wie Württemberg, abgesehen von dem 
Vorbehalt Württembergs wegen der Vorrechte der Post‘). 
f) Die Bestimmungen des XI. Abschnitts (Art. 57—64) der Reichs- 
verfassung über das Reichskriegswesen kommen in Bayern nur 
nach Maßgabe des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 unter III, 
85 zur Anwendung. 
g) Das Recht des Reiches zur Aufstellung des Militäretats ist Bayern 
gegenüber nur nach näherer Anordnung der Schlußbestimmung zum 
XII. Abschnitt der Reichsverfassung auszuüben. 
h) Bei dm Reichsmilitärgericht in Berlin besteht ein be- 
sonderer Senat für das bayerische Heer gemäß dem Reichsgesetz vom 
9. März 1899. (Reichsgesetzbl. S. 135)). 
i) Die Kompetenz der Normaleichungskommission ist in Bayern 
ausgeschlossen gemäß S 3 des Gesetzes vom 26. November 1871. (Ges. 
v. 30. Mai 1908 8 25). 
k) Die Befugnis, einer Notenbank das Recht zur Ausgabe von 
Banknoten bis zum Höchstbetrage von 70 Millionen Mark zu erteilen 
gemäß 8 47, Abs. 3 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. 
2. Eine zweite Klasse von Sonderrechten besteht in einer bevor- 
1) Jastrow im Arch. f. öff. R. Bd. 12, S. 1 ff. 2) Schlußprotokoll Z. IV. 
3) Reichsverfassung Art. 35, Abs. 2; Art. 38. 4) Reichsverfassung Art. 52. 
5) Dagegen gehört der Ausschluß der Zuständigkeit des Reichsgerichts in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten und das Bestehen eines obersten Landesgerichts in Bayern 
formell nicht zu den Sonderrechten, da $ 8 des Einf.-Ges. z. Gerichtsverf.-Ges. einen 
allgemeinen, für alle Bundesstaaten geltenden Grundsatz aufstellt, von welchem frei- 
lich Bayern allein tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Da das Einf.-Ges. zum Bürger- 
lichen Gesetzbuch Art. 6 die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheidenden 
Rechtsstreitigkeiten dem Reichsgericht zugewiesen hat, ist die Zuständigkeit des 
bayerischen obersten Landesgerichts erheblich eingeschränkt worden. Siehe unten 
Bd. 3, 8 85. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.