Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

132 & 13. Die Existenz der Einzelstaaten. 
desgebiete trittdas Gebiet desReichslandes Elsaß-Lothringen 
hinzu« !). 
Der Art. 1 spricht daher nur den Rechtssatz aus, daß das Gebiet 
der in ihm aufgezählten Staaten dem Reiche nicht entzogen und kein 
anderweitiges Gebiet dem Reiche einverleibt werden darf, ohne daß das 
Reich selbst in den Formen der Verfassungsänderung zustimmt; aber 
Art. 1 verfügt nicht, daß die in ihm erwähnten Staaten »Staaten bleiben 
müssen«?). 
Art. 6 endlich betrifft die Verteilung der Stimmen im Bundesrat. 
Aus der Fassung, welche dieser Artikel in der norddeutschen Bundes- 
verfassung und ebenso in der mit Baden, Hessen und Württemberg 
vereinbarten deutschen Bundesverfassung gehabt hat, ergibt sich zwei- 
fellos, daB der verfassungsmäßige Grundsatz, welchen Art. 6 
normiert, nur der ist, »daß die Stimmführung sich nach Maßgabe der 
Vorschriften für das Plenum des ehemaligen Deutschen Bundes ver- 
teilt«°). Lediglich als Konsequenz dieses Prinzips wird das Register 
der den einzelnen Staaten zustehenden Stimmen beigefügt; durch die 
Worte »so daß«, mit denen dieses Register beginnt, wird deutlich her- 
vorgehoben, daß die folgende Aufzählung der Staaten und der ihnen 
zustehenden Stimmen nicht den Charakter einer selbständigen 
Rechtssatzung hat, sondern nur die faktische Durchführung des sank- 
tionierten Prinzips enthält. 
Da Bayern im Zollbundesrat jedoch durch Zuteilung von sechs 
Stimmen begünstigt wurde, so ließ man im Art. 8, $ 1 des Zollver- 
trages vom 8. Juli 1867 das Prinzip ganz weg und stellte nur das Re- 
gister der Stimmen auf und ebenso wurde in dem Verfassungsbündnis 
mit Bayern die jetzige Fassung des Art. 6 verabredet, welche die aus- 
drückliche Erwähnung des für die Stimmenverteilung maßgebenden 
Prinzips zwar vermeidet, es dadurch aber doch als materiell fortwir- 
kend anerkennt, daß die Preußen zustehenden 17 Stimmen »mit den 
ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau 
und Frankfurt« gerechtfertigt werden. Das Wort »ehemalig« kann 
keinen anderen Sinn haben als die Bezugnahme auf den Bundestag. 
Aus diesen Erwägungen folgt, daß Art. 6 der Reichsverfassung in 
seinem dispositiven Bestande eine Bestimmung trifft über die Stimmen 
1) Elsaß-Lothringen ist nicht Mitglied des Bundes, wohl aber Bundesgebiet. 
2) Anderer Ansicht G.Meyer 8 164, Note 15, woselbst die Literatur über diese 
Frage verzeichnet ist. 
3) Löning a. a. O. S. 368 wendet zwar ein, es enthalte dieser Satz nicht die 
Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes, sondern nur die Angabe des historischen 
Grundes. Aber es ist nicht abzusehen, warum nicht ein Verfassungsgrundsatz eben- 
sowohl historischen Verhältnissen wie rationellen Erwägungen entnommen werden 
könne. Das Prinzip für Verteilung der Stimmen ist allerdings nicht logisch geboten, 
sondern historisch gegeben; aber daraus folgt doch nicht, daß es überhaupt kein 
Prinzip ist. Vgl. die Rede des Reichskanzlers im verfassungsberatenden Reichs- 
tag vom 26. März 1867. Stenogr. Berichte S. 350. 
 
	        
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