$ 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit. 167
zeptation schon vorher erklärt, indem die Verleihung nur auf Grund
eines Gesuches erfolgt ($ 7)'); in allen Fällen aber treten die Wirkun-
gen der Verleihung erst ein mit dem Zeitpunkte der Aushändi-
gung der Verleihungsurkunde ($ 10), durch deren Entgegennahme die
Akzeptation der Verleihung in konkludenter Weise erklärt wird’). Da
die Ehefrau und die noch unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder
der Regel nach die Statutsverhältnisse, insbesondere auch die Staats-
angehörigkeit des Hausherrn teilen, so erstreckt sich die Verleihung
der Staatsangehörigkeit auch auf sie mit ($ 11). Art. 41 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche schränkt diesen Satz in
doppelter Richtung ein; die Verleihung erstreckt sich nur auf diejeni-
gen minderjährigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufge-
nommenen oder Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht?), und
sie erstreckt sich überhaupt nicht auf Töchter, die verheiratet sind
aussetze, daß daher der Staat Verträge mit Privatpersonen nicht schließen könne.
Es ist aber eine Ueberspannung, in allen staatlichen Akten immer nur Aeußerungen
der Staatsgewalt, der Herrschaft, zu erblicken. Die zahllosen täglich zwischen den
Staaten und ihren Untertanen abgeschlossenen Geschäfte vermögensrechtlichen Cha-
rakters widerlegen dies; denn der Fiskus ist doch nichts anderes als der Staat selbst.
Kann sich der Staat der Privatrechtsordnung unterwerfen und sich auf die gleiche
Stufe mit Privatpersonen stellen, so kann es nicht für „begrifflich unmöglich“ erklärt
werden, daß der Staat auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts das gleiche tut. Der
Aufzunehmende ist ja auch der Staatsgewalt nicht unterworfen, solange die Verleihung
nicht perfekt geworden ist, sondern steht ihr in voller rechtlicher Unabhängigkeit
gegenüber. Vgl. meine Ausführung im Arch. f. öff. R. Bd. 26, S. 866 und Jelli-
neka. a. O.
1) Es genügt nicht, daß der Aufzunehmende sich die einseitige Verleihung der
Staatsangehörigkeit gefallen läßt, sie ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt,
sondern die wesentliche und unerläßliche Voraussetzung der Verleihung ist ein ord-
nungsmäßiger Antrag, eine ausdrückliche Willenserklärung, eine rechtsge-
schäftliche Mitwirkung des Aufzunehmenden. Hierzu ist dieGeschäfts-
fähigkeit des Aufzunehmenden und beim Mangel derselben die Genehmigung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Daraus ergibt sich die Zweiseitigkeit
des Rechtsgeschäfts. Daß in gewissen Fällen ein gesetzlicher Anspruch auf Ver-
leihung der Staatsangehörigkeit besteht, schließt dies nicht aus; das Öffentliche Recht
kennt vielfach eine gesetzliche Pflicht zum Abschluß von Verträgen.
2) Das Gesetz begnügt sich nicht mit der Ausfertigung der Urkunde, son-
dern es verlangt deren Aushändigung. Ob dieselbe stattgefunden hat oder nicht,
ist nach den allgemeinen Grundsätzen über die Insinuation obrigkeitlicher Ver-
fügungen zu beurteilen; sie kann demnach statt an den Aufzunehmenden selbst auch
an dessen Angehörige oder legitimierte Bevollmächtigte erfolgen. Vgl. Erlaß des
württemb. Ministeriums des Innern vom 7. Februar 1883 bei Reger, Entscheidun-
gen etc. Bd. 3, S. 333. Kann jedoch eine Aushändigung tatsächlich nicht stattfinden,
so wird die Verleihung der Staatsangehörigkeit nicht perfekt und kann demnach
auch keine Rechtswirkung haben. Ist der Aufzunehmende nicht geschäftsfähig, so ist
die Urkunde dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Cahn S. 100, Note 2.
3) Da nach dem BGB. $ 1626 die elterliche Gewalt mit Erlangung der Volljährig-
keit des Kindes erlischt, so kommt der Fall, daß volljährige Kinder unter väterlicher
Gewalt stehen, jetzt nicht mehr in Betracht. Vgl. die etwas weitläufigen Erörterun-
gen von Sartorius S. 33ff.