Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

174 8 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit. 
suln dieses Rechtes nicht teilhaftig sind. — Die Möglichkeit einer un- 
mittelbaren Reichsangehörigkeit (ohne Staatsangehörigkeit) existiert 
auch für die im Auslande wohnenden Reichsbeamten nicht, ausge- 
nommen die in den Schutzgebieten angestellten nach dem Reichsgesetz 
vom 15. März 1888 8 6, Abs. 1 (Reichsgesetzbl. S. 73. RG. vom 10. 
Sept. 1900 8 9 (RGBl. S. 815) '). 
8 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit. 
Derselbe erfolgt aus Gründen, die denen des Erwerbs analog sind; 
also entweder ipso jure durch Verhältnisse des Familienrechts oder 
durch zweiseitiges Rechtsgeschäft; dazu tritt aber noch der Verlust 
wegen langer Abwesenheit und die Entziehung zur Strafe. 
I. Aus familienrechtlichen Gründen hört die Staats- 
angehörigkeit auf: 
1. bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestim- 
mungen gemäß erfolgte Legitimation, falls der Vater einem anderen 
Staate angehört als die Mutter ($ 13, Nr. 4); (siehe oben S. 165)?). 
2. bei einer Deutschen durch Verheiratung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer (8 13, Nr. 5). 
II. Die Entlassung ist der contrarius actus der Verleihung und 
in der juristischen Gestaltung ihr völlig gleichartig. Auch die Ent- 
lassung ist ein zweiseitiges, die Willensübereinsimmung der beiden 
Parteien erforderndes Rechtsgeschäft?), welches zu seiner Perfektion 
der Schriftform, der Ausfertigung und Zustellung‘) einer Urkunde 
seitens der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatsstaates bedarf 
($ 13, Nr. 1; 8 14; 8 18, Abs. 1). Damit aber die Entlassung nicht als 
1) Durch das Kolonialbeamtenges. vom 8. Juni 1910 ist hierin keine Aenderung 
eingetreten. 
2) Dahin gehört auch der Fall, daß der Vater keinem Staate angehört. Entsch. 
des bayr. VGH. vom 1. April 1898 bei Reger Bd. 18, S. 473. 
3) DerAntrag auf Entlassung setzt daher volle Geschäftsfähigkeit voraus. 
Mangels derselben ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der An- 
trag kann von dem gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts gestellt werden, ausgenommen, wenn der Vater oder die Mutter die Ent- 
lassung fürsich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. 
Wird die Entlassung eines Kindes von der Mutter kraft der ihr zustehenden elterlichen 
Gewalt verlangt und es ist ihr ein Beistand bestellt, dessen Wirkungskreis sich auf 
die Sorge für die Person des Kindes erstreckt, so bedarf die Mutter der Genehmi- 
gung des Beistandes zu dem Antrage. $ 14a (Einf.-Ges. z. BGB. Art. 41, Ziff. IL) 
Wenn das Vormundschaftsgericht die Genehmigung zu erteilen hat, so soll es vor 
der Entscheidung Verwandte oder Verschwägerte des Mündels und, wenn der Mündel 
das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch diesen selbst hören. BGB. 8 1847 und 1827. 
Ist der Antrag auf Entlassung ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des 
Vormundschaftsgerichts gestellt, die Entlassung aber gleichwohl erteilt worden, so ist 
diese nichtig. Württemb. Ministerialerlaß vom 28. November 1896 bei Reger 
Bd. 17, S. 218. Vgl. auch SartoriusS.79fg. Bazille u. Köstlin S. 237. 
4) Siehe oben S. 167, Note 2.
	        
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