Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

190  8  21.  Begriff  und  staatsrechtliche  Natur  des  Bundesgebietes.

Die  Beschwerde  ist  bei  der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaates
anzubringen,  dessen  Steuerveranlagungsbehörde  das  Reichsgesetz  verletzt
  hat.  Außerdem  kann  auf  Grund  des  Art.  17  der  RV.  die  Beschwerde
  an  den  Reichskanzler  gerichtet  und  eine  Entscheidung  des
Bundesrats  herbeigeführt  werden.  (Siehe  oben  S.  111  fg.)

Zweiter  Abschnitt.

Bundesgebiet*).
&  21.  Begriff  und  staatsrechtliche  Natur.

Daß  zum  Begriff  des  Staates  ein  Gebiet  erforderlich  ist,  wird  in
der  Theorie  nicht  in  Zweifel  gezogen;  ebensowenig  daß  die  Staatsgewalt
  eine  Herrschaft  an  diesem  Gebiet  von  öffentlich-rechtlichem  Inhalt,
  die  sogenannte  Gebietshoheit,  in  sich  schließt.  Es  ergibt  sich
hieraus  von  selbst,  daß  auch  dem  Reich,  wofern  man  die  bundesstaatliche
  Natur  desselben  anerkennt,  eine  Gebietshoheit  zukommt.

In  Beziehung  auf  das  Wesen  der  Gebietshoheit  kann  man  die
ältere  Ansicht,  wonach  sie  einen  besonderen  Bestandteil  der  Staatsgewalt
  ausmacht  und  bestimmte  einzelne  Befugnisse  enthält,  wohl
als  beseitigt  ansehen!,.  Das  Gebiet  des  Staates  bildet  den  räumlichen
  Machtbereich,  innerhalb  dessen  der  Staat  die  ihm  zustehenden
  Herrschaftsrechte  entfaltet.  »Es  würde  unrichtig  seine  —  sagt
v.  Gerber,  Grundzüge  8  22  —  »den  Begriff  der  Gebietshoheit  mit
einem  eigentümlichen  materiellen  Inhalte  ausstatten  und  etwa  durch
einzelne  Maßregeln  der  Staatsgewalt  bestimmen  zu  wollen,  welche  den
Grund  und  Boden  zum  praktischen  Objekte  haben,  wie  die  Anlegung
von  Straßen,  die  Verfügung  über  öffentliche  Gewässer,  die  Aufstellung
von  Regalien,  oder  durch  Maßregeln,  welche  sich  auf  die  Einteilung
des  Staates  in  Kreise  oder  Provinzen  oder  auf  die  Behandlung  Fremder
  im  Staatsgebiete  beziehen.  Denn  alles  dieses  sind  nicht  spezifische

*,  Literatur.  Fricker,  Vom  Staatsgebiet,  Tübingen  1867.  Derselbe,
Gebiet  und  Gebietshoheit,  Tübingen  1901.  Brockhaus,  Art.  „Staatsgebiet“  in
v.  Holtzendorffs  Rechtslexikon  III,  S.  749  ff.  Seydel,  Bayer.  Staatsr.  I,  S.  334  ff.
v.Sarwey,  Württ.  Staatsr.  U,  S.  49  ff.  Rosin,  Oeffentl.  Genossensch.  S.  45  ff.
Zorn  L  S.69  fl.  G.  Meyer,  Staatsr.  II,  874.  Bansi,  Die  Gebietshoheit,  in  Hirths
Annalen  1898,  S.  64l  f.  Heimburger,  Erwerb  der  Gebietshoheit,  Karlsruhe
1888,  S.  26  fg.  Heilborn,  System  des  Völkerrechts,  Berlin  1896,  S.5  ff.  Affolter
im  Arch.  f.  öffentl.  R.  Bd.  21,  S.  428  ff.  Jellinek,  Allg.  Staatslehre  S.  381  ff.
Clauß,  Die  Lehre  von  den  Staatsdienstbarkeiten,  Tübingen  1894  und  dazu  Sartorius,
  Göttinger  Gel.-Anz.  189,  S.  88  f.  Bruno  Schmidt,  Der  schwedischmecklenb.
  Pfandvertrag  über  Wismar,  Leipzig  1901.

1)  Sie  wird  noch  vertreten  von  Zöpfl  1,8  443,  der  auf  dieselbe  fünf  „Rechte“
und  zwei  „Ausflüsse“  (die  Anwendung  der  statuta  realia  und  den  Gerichtsstand  der
Forensen,  den  sogenannten  Landsassiat)  zurückführt.  Vgl.  auch  v.  Pözl,  Bayer.
Verfassungsrecht  8  24.