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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1887.
Inhalt: Nr. 15. Gesetz, die theilweise Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes betr. S. 27.
— JNr. 16. Ausführungsverordnung dazu. S. 33. — Nr. 17. Bekanntmachung, die Com-
missare für Staatseisenbahnbau betr. S. 56.
Nr. 15. Gesetz,
die theilweise Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes
betreffend;
vom 18. März 1887.
Wan, Albert, voen GOTTES Gnaden Körnig von Sachsen
ꝛc. 2c. 20.
verfügen in theilweiser Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt.
Artikel I.
Die Bestimmungen in 8§ 48, 49, 52, 169, 171 des mittelst Verordnung vom
16. Juni 1868 bekannt gemachten Allgemeinen Berggesetzes werden durch nachstehende
Bestimmungen ersetzt:
8 48.
Die Abtrennung des Rechts zum Abbau von Stein- oder Braunkohlen vom
Grundeigenthum erfolgt durch Abschreibung vom Grundbuchsfolium des Oberflächen—
grundstücks.
Die Abtrennung unterliegt den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grund—
stücksabtrennungen und kann erfolgen, wenn das Abbaurecht ohne Beschränkung auf eine
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Ausgegeben zu Dresden den 16. April 1887. 7