Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

16 $ 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 
sche Zirkulardepesche vom 4. August!) der Entwurf eines Bündnis- 
vertrages vorgelegt und am 18. August 1866 zu Berlin ein Bündnis- 
vertrag definitiv abgeschlossen ?). 
Die ursprünglichen Kontrahenten dieses Vertrages waren Preußen, 
Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen- 
Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg- 
Rudolstadt, Waldeck, Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, 
Bremen, Hamburg. 
Diesen 16 Staaten gesellten sich sofort am 21. August die beiden 
Mecklenburg hinzu, unter dem Vorbehalte der ständischen Genehmi- 
gung’). Reuß ältere Linie trat durch den Friedensvertrag vom 26. Sep- 
tember Art. I*), Sachsen-Meiningen durch den Friedensvertrag vom 
8. Oktober Art. 15), Königreich Sachsen durch den Friedensvertrag 
vom 21. Oktober Art. II®) dem Bündnisvertrage bei. 
Hessen-Darmstadt endlich übernahm in dem Frieden vom 3. Sep- 
tember 1866’) Art. XIV, Abs. 2 die Verpflichtung, »mit seinen sämt- 
lichen nördlich des Mains liegenden Gebietsteilen auf der Basis der in 
den Reformvorschlägen vom 10. Juni 1866 aufgestellten Grundsätze in 
den Norddeutschen Bund einzutreten«. 
Dieser Bündnisvertrag vom 18. August 1866 bildet die 
völkerrechtliche Grundlage für die Errichtuug des Nord- 
deutschen Bundes, und sein Verhältnis zu der nachmaligen Bundes- 
verfassung ist für die gesamte staatsrechtliche Auffassung des Nord- 
deutschen Bundes und des Deutschen Reiches von so großer Wichtig- 
keit, daß ein näheres Eingehen auf seinen Inhalt unerläßlich ist. 
Der Vertrag vom 18. August 1866 steht im schärfsten Gegensatz 
zu dem Bundesvertrage von 1815. Der letztere schuf eine politische 
Organisation Deutschlands, sein Inhalt war demgemäß auf die Dauer 
berechnet; der Bund war ein »beständiger«, d. h. ein unauflöslicher, 
von dem sich kein Mitglied lossagen durfte, für den kein vorausbe- 
stimmter Endtermin fixiert war; sein Zweck war nach Art. II und IV 
der Bundesakte ein für alle Zeiten realisierbarer °); die Bundesakte ent- 
hielt die Verfassung des Bundes, soweit man den Ausdruck Verfassung 
von einem vertragsmäßigen Rechtsverhältnis gebrauchen darf. 
Das Bündnis vom 18. August 1866 ist in allen diesen Beziehungen 
verschieden. Die Dauer des Bündnisses ist durch Art. VI auf ein 
Jahr festgesetzt; mit Ablauf dieses Zeitraums erlosch der Vertrag von 
1) Hahn S. 462. *” 2) Hahn S. 463: Glaser], 1, S. 78. 
3) Hahn S. 464; Glaser S. 79. 
4) Staatsarchiv XI, 2480; Glaser S. 72. 
5) Staatsarchiv XI, 24382; Glaser S. 70. 
6) Staatsarchiv XI, 2434; Glaser S. 52. 
7) Staatsarchiv XI, 2375; Glaser S. 61. 
8) Art. I. „Der Zweck des Bundes ist Erhaltung der äußeren und inneren 
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen 
deutschen Staaten.“ Art. VI erwähnt „gemeinnützige Anordnungen“.
	        
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