258 & 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
des Bundesratsbeschlusses besteht darin, daß die Regierungen der Ein-
zelstaaten verpflichtet sind, ihre Landesbehörden zur Beobachtung
desselben anzuhalten. Vgl. oben 8 11.
Der Grundsatz, daß Administrativverordnungen vom Bundesrate
zu beschließen sind, gestattet aber Ausnahmen. Der Art. 7 fügt daher
der Nr. 2 die Klausel zu:
»ssofern nicht durch Reichsgesetz etwas An-
deres bestimmt ist«e.
Dieses andere kann darin bestehen:
a) daß die Zustimmung des Reichstages vorbehalten oder die Form
des Reichsgesetzes erforderlich ist;
b) daß dem Kaiser der Erlaß der Ausführungsverordnung über-
tragen wird;
c) daß der Reichskanzler oder eine andere Reichsbehörde
die erforderlichen Vorschriften erlassen soll;
d) daß die Einzelstaaten die zur Ausführung der Reichs-
gesetze notwendigen Anordnungen zu treffen haben.
Im allgemeinen hat die Reichsgesetzgebung an dem Grundsatz
festgehalten, daß Ausführungsverordnungen und überhaupt allgemeine
Regeln für die Verwaltung vom Bundesrate zu erlassen sind; dessen-
ungeachtet enthält die Reichsgesetzgebung für jede der 4 angegebenen
Abweichungen von der Regel des Art. 7, Ziff. 2 nicht wenige An-
wendungsfälle, welche in ihrem sachlichen Zusammenhange bei der
Darstellung der einzelnen Verwaltungszweige zur Erörterung gelangen
werden.
2. Der Bundesrat beschließt ferner nach Art. 7, Ziff. 3 der Reichs-
verfassung:
»über Mängel, welche bei der Ausführung der
Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten
Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten«.
Der Sinn dieser Bestimmung ist wegen der sehr schlechten Fassung
derselben schwer zu ermitteln. In den beiden ersten Kategorien des
Art. 7ist das Objekt des Beschlusses angegeben, die an den Reichstag
zu bringende Vorlage oder die Genehmigung oder Verwerfung des vom
Reichstage gefaßten Beschlusses und die zu beschließende Verwaltungs-
verordnung; bei der dritten Kategorie ist das Motiv oder die Ver-
anlassung des Beschlusses hervorgehoben. Denn der Bundesrat
beschließt nicht die Mängel, welche hervortreten, sondern er faßt einen
Beschluß wegen der Mängel, welche hervortreten. Auch die Abstel-
lung dieser Mängel!) ist nicht der Inhalt, sondern der Zweck seines
Beschlusses.
Werden die Mängel hervorgerufen durch ein Reichsgesetz selbst,
indem sich bei richtiger Anwendung desselben zeigt, daß es auf die
1) So umschreibt z. B. Riedel S. 24 diese Verfassungsbestimmung.