Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

260 & 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
welche in Beziehung auf die Ausführung des Grundvertrages...... 
wahrgenommen . .. worden sind«!). 
Auch bei der Gründung des Norddeutschen Bundes blieb die im 
Zollverein ausgebildete Verwaltungsorganisation im wesentlichen un- 
verändert; abgesehen davon, daß die zur Kontrolle der Zoll- und 
Steuerbehörden der einzelnen Staaten dienenden Bevollmächtigten vom 
Präsidium ernannt wurden. Dem Bundesrate wurde daher im Art. 37 
zugewiesen unter Ziff. 1 die Mitwirkung bei dem Erlaß von Zoll- und 
Steuergesetzen und dem Abschlusse von Handelsverträgen, unter Ziff. 2 
die Beschlußfassung über Verwaltungsverordnungen und unter Ziff. 3 
die Beschlußfassung: 
»über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen 
Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten«, 
also mit ausdrücklicher, durch die Anführung des Art. 35 bewirkter 
Beschränkung auf die Zoll- und Steuergesetze und im Anschluß an die 
Fassung des Art. 34 des Zollvereinsvertrages von 1869. 
Auch der Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 8, $ 12 wieder- 
holt dieselbe Bestimmung, und in der Reichsverfassung ist nur eine 
redaktionelle Aenderung eingetreten. Der Zollbundesrat war gleichsam 
der Erbe der Zollkonferenz, nur befreit von dem Druck des Ein- 
stimmigkeitsprinzips?). 
Art. 36, Abs. 2 der Reichsverfassung verleiht dem Kaiser das Recht 
und die Pflicht, die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens seitens 
der Landesbehörden durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- und 
Steuerämtern und den Direktivbehörden beiordnet, zu überwachen. 
Abs. 3 fügt hinzu: 
»Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung 
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen 
werden dem Bundesrate zur Beschlußnahme vorgelegt.« 
Das Verhältnis zwischen Kaiser und Bundesrat ist daher hier nicht 
zweifelhaft. Der Kaiser hat hinsichtlich der Ueberwachung der Einzel- 
staaten das formelle Recht der Ernennung und Beiordnung der Reichs- 
zollkontrolleure und Bevollmächtigten. Die materielle Entscheidung 
aber über die von ihnen erstatteten Anzeigen und die Sicherung gleich- 
mäßiger Auslegung und Handhabung der Zoll- und Steuergesetze ist 
dem Bundesrat zugewiesen. Er ist in dieser Hinsicht an die Stelle 
der alten Zollkonferenz getreten, nur daß seine Beschlüsse nicht mehr 
den Charakter des völkerrechtlichen Vertrages, sondern den der Ent- 
scheidung einer obersten Behörde haben. Der Bundesrat ist in Zoll- 
und Steuersachen eine Zentralverwaltungsbehörde des 
1) Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865, Art. 34 sub a. 
2) Schlußprotokoll vom 8. Juli 1867, Nr. 9 zu Art. 8, $ 12 des Zollvereinsver- 
trages: „Die Funktionen, welche durch die im $ 1 des gegenwärtigen Protokolls be- 
zeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkonferenz 
übertragen sind, gehen auf den Bundesrat des Zollvereins über.“ 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.