Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

18 8 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes. 
und »mithin dem Bundesverein selbst die erforderliche Vollendung zu 
sichern«. Der Art. VI des Bündnisvertrages vom 18. August 1866 setzt 
die Dauer des Bündnisses bis zum Abschluß des neuen 
Bundesverhältnisses fest. Dieser Abschluß ist nicht die Pro- 
longation, nicht die Entwicklung und Vollendung, sondern. die Be- 
endigung des Augustbündnisses und zwar die Beendigung durch 
Erfüllung. Der Norddeutsche Bund ist nicht am 18. August 1866 
gegründet worden; sSachsen-Meiningen, Reuß ä. L. und Königreich 
Sachsen treten in den mit ihnen abgeschlossenen Friedensverträgen 
nicht dem Norddeutschen Bunde, sondern dem Bündnisvertrage vom 
18. August 1866 bei, und ebenso verpflichtet sich Hessen-Darmstadt 
nicht, mit seinen nördlich des Mains gelegenen Gebietsteilen in den 
schon bestehenden Norddeutschen Bund, sondern in den zu gründen- 
den einzutreten. 
Der Bündnisvertrag vom 18. August 1866 und die ihn erweitern- 
den Friedensverträge begründeten gegenseitige völkerrechtliche 
Pflichten und Rechte. Kam die Herstellung des Bundes nach Maß- 
gabe der in dem Augustbündnis vereinbarten Modalitäten zustande, 
so durfte keiner der Kontrahenten von diesem Bunde sich fern halten, 
keiner von demselben ausgeschlossen werden. Die Pflicht und das 
Recht der Anteilnahme sowohl an den zur Herstellung des Bundes in 
Aussicht genommenen Verhandlungen als auch an dem Bunde selbst 
waren für alle Kontrahenten des Vertrages wechselseitig festgestellt. 
Das Augustbündnis ist die alleinige völkerrechtliche Basis 
für die Errichtung des Bundes, in keiner Hinsicht dagegen die saats- 
rechtliche Grundlage des Norddeutschen Bundes selbst. 
Die Feststellung dieser Tatsache ist von größter Bedeutung, weil 
ihre Verdunkelung zur Rechtfertigung einer völlig haltlosen Theorie 
über die rechtliche Natur des Norddeutschen Bundes und des Deut- 
schen Reiches verwertet worden ist. 
Die kontrahierenden Regierungen begannen mit der Erfüllung der 
ihnen obliegenden Verpflichtung, indem sie ihren Landtagen ein Wahl- 
gesetz für den Reichstag vorlegten, welches sich so eng als möglich 
an das Wahlgesetz von 1849 anlehnte. Gleich anfangs stieß aber das 
Werk der Konstituierung des Bundes auf eine sehr ernstliche Schwierig- 
keit an einer Stelle, wo man sie kaum erwartet hätte Das preußi- 
sche Abgeordnetenhaus wollte dasgemeinsame Parlament nicht 
mit der Befugnis ausstatten, die Verfassung mit den Regierungen zu 
vereinbaren, sondern nur zu beraten; die Majorität desselben 
konnte »die Neigung, partikularistische Rechte dem gesamten Gremein- 
wesen gegenüber zu verklausulieren«!), nicht unterdrücken; es sollte 
die zwischen dem Parlament Norddeutschlands und den norddeutschen 
Regierungen zu vereinbarende Verfassung noch einer Superrevision 
1) Vgl. die Rede des Fürsten Bismarck in der Sitzung des preuß. Abgeordneten- 
hauses vom 12. September 1866.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.