Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

282 8 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates. 
4. Die Ordnung der Sitze richtet sich nach der Reihenfolge, in 
welcher die Bundesstaaten im Art. 6 der Reichsverfassung aufgeführt 
sind. In derselben Ordnung erfolgt die Abstimmung. Wenn ein Be- 
mächtigter die Stimmen mehrerer Bundesstaaten führt, so hat derselbe 
sie einzeln an der, jedem Staate zukommenden Stelle abzugeben !). 
5. Den Anfang der Sitzung macht die Feststellung des Protokolls 
der letzten Sitzung. Hierauf folgen die vom Reichskanzler und den 
einzelnen Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen zu machenden 
Mitteilungen und einzubringenden Anträge; sodann die Vornahme der 
weiter auf die Tagesordnung gesetzten oder sonst dem Antrage des 
Reichskanzlers gemäß zu verhandelnden Gegenstände). 
6. Der Beschlußnahme des Bundesrates unterliegt zunächst die 
geschäftliche Behandlung des Gegenstandes. Dieselbe kann in drei- 
facher Art erfolgen): 
a) der Bundesrat entscheidet sich dafür, über die Sache selbst 
sofort: oder nach einer zu bestimmenden Frist zu beraten und 
zu beschließen. 
b) Der Bundesrat verweist die Angelegenheit an einen der stän- 
digen Ausschüsse. In diesem Falle kann der Bundesrat gleich- 
zeitig die Form, in welcher der Ausschuß Bericht zu erstatten 
hat, bezeichnen *). 
c) Der Bundesrat beschließt, die Angelegenheit einem besonders 
zu wählenden (außerordentlichen) Ausschuß zu überweisen. 
Alsdann ist gleichzeitig darüber Beschluß zu fassen, aus wie 
vielen Mitgliedern dieser Ausschuß bestehen soll. 
Wenn wegen Mangels an Instruktion die Aussetzung einer Ab- 
stimmung beantragt wird, so entscheidet der Bundesrat über diesen 
Antrag, eventuell über den Tag, an welchem die ausgesetzte Abstim- 
mung erfolgen soll’). 
7. Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen ). 
Protokollführer ist ein Beamter, welchen der Bundesrat auf Vor- 
schlag des Reichskanzlers wählt. Wird der Vorschlag des Reichskanzlers 
vom Bundesrat nicht angenommen, so erfolgt ein neuer Vorschlag’). 
Das Protokoll wird nach der Feststellung von dem Vorsitzenden und 
dem Protokollführer unterzeichnet. 
Ein Bericht, welcher die Gegenstände der Verhandlung und den 
wesentlichen Inhalt der Beschlüsse kurz zusammenfaßt, wird unmittel- 
bar nach jeder Sitzung des Bundesrates durch den Reichsanzeiger 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht®). Der Bundesrat kann indes die 
1) Rev. Geschäftsordn. $ 7. 2) Rev. Geschäftsordn. 8 14, 15. 
3) Rev. Geschäftsordn. $ 15. 
4) Protokoll 1872, $ 87. Rev. Geschäftsordn. $ 19, Abs. 5. 
5) Rev. Geschäftsordn. $ 12. 
6) Rev. Geschäftsordn. $ 24, Abs. 1 enthält die näheren Anordnungen. 
7) Rev. Geschäftsordn. $ 24, Abs. 2. 
8) Rev. Geschäftsordn. $ 25, Abs. 1. Protokoll 1872, 8 424.
	        
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