282 8 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
4. Die Ordnung der Sitze richtet sich nach der Reihenfolge, in
welcher die Bundesstaaten im Art. 6 der Reichsverfassung aufgeführt
sind. In derselben Ordnung erfolgt die Abstimmung. Wenn ein Be-
mächtigter die Stimmen mehrerer Bundesstaaten führt, so hat derselbe
sie einzeln an der, jedem Staate zukommenden Stelle abzugeben !).
5. Den Anfang der Sitzung macht die Feststellung des Protokolls
der letzten Sitzung. Hierauf folgen die vom Reichskanzler und den
einzelnen Bevollmächtigten namens ihrer Regierungen zu machenden
Mitteilungen und einzubringenden Anträge; sodann die Vornahme der
weiter auf die Tagesordnung gesetzten oder sonst dem Antrage des
Reichskanzlers gemäß zu verhandelnden Gegenstände).
6. Der Beschlußnahme des Bundesrates unterliegt zunächst die
geschäftliche Behandlung des Gegenstandes. Dieselbe kann in drei-
facher Art erfolgen):
a) der Bundesrat entscheidet sich dafür, über die Sache selbst
sofort: oder nach einer zu bestimmenden Frist zu beraten und
zu beschließen.
b) Der Bundesrat verweist die Angelegenheit an einen der stän-
digen Ausschüsse. In diesem Falle kann der Bundesrat gleich-
zeitig die Form, in welcher der Ausschuß Bericht zu erstatten
hat, bezeichnen *).
c) Der Bundesrat beschließt, die Angelegenheit einem besonders
zu wählenden (außerordentlichen) Ausschuß zu überweisen.
Alsdann ist gleichzeitig darüber Beschluß zu fassen, aus wie
vielen Mitgliedern dieser Ausschuß bestehen soll.
Wenn wegen Mangels an Instruktion die Aussetzung einer Ab-
stimmung beantragt wird, so entscheidet der Bundesrat über diesen
Antrag, eventuell über den Tag, an welchem die ausgesetzte Abstim-
mung erfolgen soll’).
7. Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen ).
Protokollführer ist ein Beamter, welchen der Bundesrat auf Vor-
schlag des Reichskanzlers wählt. Wird der Vorschlag des Reichskanzlers
vom Bundesrat nicht angenommen, so erfolgt ein neuer Vorschlag’).
Das Protokoll wird nach der Feststellung von dem Vorsitzenden und
dem Protokollführer unterzeichnet.
Ein Bericht, welcher die Gegenstände der Verhandlung und den
wesentlichen Inhalt der Beschlüsse kurz zusammenfaßt, wird unmittel-
bar nach jeder Sitzung des Bundesrates durch den Reichsanzeiger
zur allgemeinen Kenntnis gebracht®). Der Bundesrat kann indes die
1) Rev. Geschäftsordn. $ 7. 2) Rev. Geschäftsordn. 8 14, 15.
3) Rev. Geschäftsordn. $ 15.
4) Protokoll 1872, $ 87. Rev. Geschäftsordn. $ 19, Abs. 5.
5) Rev. Geschäftsordn. $ 12.
6) Rev. Geschäftsordn. $ 24, Abs. 1 enthält die näheren Anordnungen.
7) Rev. Geschäftsordn. $ 24, Abs. 2.
8) Rev. Geschäftsordn. $ 25, Abs. 1. Protokoll 1872, 8 424.