Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

& 31. Die Bundesratsausschüsse. 287 
Beginn jeder ordentlichen Session des Bundesrates, also von 
Jahr zu Jahr. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar'!). 
3. In jedem dauernden Ausschusse müssen mindestens 5 Staaten 
vertreten sein und unter diesen muß sich »das Präsidium« oder rich- 
tiger ausgedrückt Preußen befinden. Nach einem Bundesratsbe- 
schluß von 1871?) und der Geschäftsordnung des Bundesrates $ 17 ist 
die Zahl von 5 Mitgliedern aber nur für den Ausschuß für das See- 
wesen beibehalten worden; alle übrigen Ausschüsse bestehen aus 7 
Mitgliedern?). Neben den Mitgliedern können auch Stellvertreter er- 
nannt werden ®). 
4. Innerhalb der Ausschüsse führt jeder Staat nur eine Stimme. 
Reichsverfassung Art. 8. Wenn jedoch mehrere Ausschüsse zu ge- 
meinschaftlicher Beratung zusammentreten, so hat jedes Mitglied eine 
Stimme). 
5. Die Zusammensetzung der Ausschüsse erfolgt durch Wahl des 
Bundesrates, abgesehen von den Ausschüssen für das Landheer und 
die Festungen und für das Seewesen, für welche besondere Regeln 
gelten. Der Art. 8 der Reichsverfassung sagt: »Die Mitglieder der an- 
deren Ausschüsse werden von dem Bundesrate gewählt.« 
Durch einen Beschluß des Bundesrates von 1872 (Protokoll 8 87), 
welcher in die Geschäftsordnung aufgenommen worden, ist dieser Ver- 
fassungssatz in der Weise umgeändert worden, daß die in einem Aus- 
schusse vertretenen Staaten die Mitglieder des Ausschusses aus 
ihren Bevollmächtigten oder den für die letzteren ernannten Stellver- 
tretern ernennen‘). Daraus ergibt sich, daß in Beziehung auf die 
preußischen Bevollmächtigten jede Wahl des Bundesrates ganz weg- 
fällt; der König von Preußen (das Präsidium) ernennt aus den preußi- 
schen Bevollmächtigten für jeden Ausschuß seinen Vertreter. Dasselbe 
gilt von Bayern hinsichtlich seines Vertreters in dem Ausschusse für 
das Landheer und die Festungen. In Betreff der übrigen Mitglieder 
findet die Wahl des Bundesrates in der Art statt, daß sie auf die Bun- 
desstaaten gerichtet ist, welche bei dem Ausschusse durch die Mit- 
glieder oder Stellvertreter beteiligt sein sollen’). 
— 
1) Reichsverf. Art. 8, Abs. 2. 
2) Protokoll $ 21. 3) Von dem 8. Ausschuß wird hier abgesehen. 
4) Diese „Stellvertreter“ sind nicht stellvertretende Bevollmächtigte, sondern 
stellvertretende Staaten. 
5) Rev. Geschäftsordn. $ 19, Abs. 1. 6) Rev. Geschäftsordn. $ 18, Abs. 3. 
7) Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt also gewissermaßen indirekt; der 
Bundesrat wählt den Staat und die Regierung des gewählten Staates designiert aus 
der Zahl ihrer Bevollmächtigten ihren Vertreter im Ausschuß. Mit dem Wortlaut 
des Art. 8 ist dies nicht vereinbar, was auch Hänel, Studien DO, S. 30 anerkennt. 
Desgleichen Binding in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 4, S.72. Abweichender 
Ansicht sind Seydel, Jahrbuch S. 278, 279, Kommentar S. 151 und MeyerS$ 125, 
Note 5. Es ist aber zuzugeben, daß praktische Gründe für diese Korrektur der Verf. 
Sprechen; denn die Staaten können jederzeit ihre Bevollmächtigten abrufen und durch
	        
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