Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 31. Die Bundesratsausschüsse. 291 
bestimmt: »Er (der dritte Ausschuß) ist, wenn der Bundesrat nicht 
versammelt ist, befugt, über die zur Ausführung der im Art. 35 der 
Bundesverfassung bezeichneten Gesetze dienenden Verwaltungsvor- 
schriften und Einrichtungen in dringlichen Fällen und nach Einver- 
nehmen mit dem Ausschuß für Handel und Verkehr Beschluß zu fas- 
sen. Er hat solche Beschlüsse dem Bundesrate bei dessen nächstem 
Zusammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.« Es ist 
ihm durch 8 22 der revidierten Geschäftsordnung anheimgestellt, über 
die ihm zur Berichterstattung überwiesenen Gegenstände, über welche 
ein schriftlicher Bericht nicht erstattet wird, ein Protokoll zu führen, 
in welches die Anträge des Ausschusses unter kurzer Darlegung der 
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aufgenommen werden und 
welches dem Bundesrat zur Beschlußfassung zu unterbreiten ist. 
4. Der Ausschuß für Handel und Verkehr. (7 Mitglie- 
der, 1 Stellvertreter.) 
Das Zusammenwirken dieses Ausschusses mit dem ersten, zweiten 
und dritten hat bereits Erwähnung gefunden. Nach Art. 56, Abs. 1 
der Reichsverfassung stellt der Kaiser die Konsuln nach Vernehmung 
dieses Ausschusses an. 
5. Der Ausschuß für Eisenbahnen, Post und Tele- 
graphen. (7 Mitglieder, 1 Stellvertreter.) 
Wenn auf Grund des Art. 46 der Reichsverfassung bei eintretenden 
Notständen der Kaiser einen niedrigen Spezialtarif für den Eisenbahn- 
transport von Lebensmitteln anordnet, so ist der Tarif auf Vorschlag 
dieses Ausschusses festzustellen '). | 
6. Der Ausschuß für Justizwesen. (7 Mitglieder, 2 Stell- 
vertreter.)?) 
7.Der Ausschußfür Rechnungswesen. (7 Mitglieder, 
1 Stellvertreter.) 
Diesem Ausschuß liegt in Bezug auf das Finanzwesen des Reiches 
eine sehr bedeutende Tätigkeit ob. Die Reichsverfassung selbst hat im 
Art. 39 ihm eine Kontrolle hinsichtlich der finanziellen Resultate der 
Zoll- und Steuerverwaltung zugewiesen, indem die Quartal- und Jahres- 
abschlüsse in übersichtlichen Zusammenstellungen von den Direktiv- 
behörden der Bundesstaaten ihm einzusenden sind, worauf er von 
drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der 
Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig festsetzt, von dieser Feststel- 
lung den Bundesrat (durch Vermittlung des Reichskanzlers) °®) und die 
Bundesstaaten in Kenntnis setzt und dem Bundesrate Bericht ab- 
stattet. In dieser Beziehung ist der Ausschuß an die Stelle des ehe- 
maligen Zentralbureaus des Zollvereins getreten. Art. 39 der Reichs- 
verfassung zeigt durch seine ganze Fassung seinen Ursprung aus dem 
Art. 29 des Zollvereinsvertrages vom 16. Mai 1865. 
1) Reichsverf. Art. 46. Abs. 1. 2) Siehe oben S. 280, Note 5. 
3) Geschäftsordn. $ 23, Ziff. 2.
	        
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