8 31. Die Bundesratsausschüsse. 291
bestimmt: »Er (der dritte Ausschuß) ist, wenn der Bundesrat nicht
versammelt ist, befugt, über die zur Ausführung der im Art. 35 der
Bundesverfassung bezeichneten Gesetze dienenden Verwaltungsvor-
schriften und Einrichtungen in dringlichen Fällen und nach Einver-
nehmen mit dem Ausschuß für Handel und Verkehr Beschluß zu fas-
sen. Er hat solche Beschlüsse dem Bundesrate bei dessen nächstem
Zusammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.« Es ist
ihm durch 8 22 der revidierten Geschäftsordnung anheimgestellt, über
die ihm zur Berichterstattung überwiesenen Gegenstände, über welche
ein schriftlicher Bericht nicht erstattet wird, ein Protokoll zu führen,
in welches die Anträge des Ausschusses unter kurzer Darlegung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse aufgenommen werden und
welches dem Bundesrat zur Beschlußfassung zu unterbreiten ist.
4. Der Ausschuß für Handel und Verkehr. (7 Mitglie-
der, 1 Stellvertreter.)
Das Zusammenwirken dieses Ausschusses mit dem ersten, zweiten
und dritten hat bereits Erwähnung gefunden. Nach Art. 56, Abs. 1
der Reichsverfassung stellt der Kaiser die Konsuln nach Vernehmung
dieses Ausschusses an.
5. Der Ausschuß für Eisenbahnen, Post und Tele-
graphen. (7 Mitglieder, 1 Stellvertreter.)
Wenn auf Grund des Art. 46 der Reichsverfassung bei eintretenden
Notständen der Kaiser einen niedrigen Spezialtarif für den Eisenbahn-
transport von Lebensmitteln anordnet, so ist der Tarif auf Vorschlag
dieses Ausschusses festzustellen '). |
6. Der Ausschuß für Justizwesen. (7 Mitglieder, 2 Stell-
vertreter.)?)
7.Der Ausschußfür Rechnungswesen. (7 Mitglieder,
1 Stellvertreter.)
Diesem Ausschuß liegt in Bezug auf das Finanzwesen des Reiches
eine sehr bedeutende Tätigkeit ob. Die Reichsverfassung selbst hat im
Art. 39 ihm eine Kontrolle hinsichtlich der finanziellen Resultate der
Zoll- und Steuerverwaltung zugewiesen, indem die Quartal- und Jahres-
abschlüsse in übersichtlichen Zusammenstellungen von den Direktiv-
behörden der Bundesstaaten ihm einzusenden sind, worauf er von
drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der
Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig festsetzt, von dieser Feststel-
lung den Bundesrat (durch Vermittlung des Reichskanzlers) °®) und die
Bundesstaaten in Kenntnis setzt und dem Bundesrate Bericht ab-
stattet. In dieser Beziehung ist der Ausschuß an die Stelle des ehe-
maligen Zentralbureaus des Zollvereins getreten. Art. 39 der Reichs-
verfassung zeigt durch seine ganze Fassung seinen Ursprung aus dem
Art. 29 des Zollvereinsvertrages vom 16. Mai 1865.
1) Reichsverf. Art. 46. Abs. 1. 2) Siehe oben S. 280, Note 5.
3) Geschäftsordn. $ 23, Ziff. 2.