Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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II.  Annahme,  Verzinsung,  Zurückzahlung  und  Verjährung  der  Einlagen,
bezüglich  Zinsen.

85.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Geldzahlungen  betreffen,  dürfen  nur  im  Geschäftslokale
  derselben  vorgenommen  werden,  ausgenommen,  wenn  die  Vornahme  einzelner  solcher  Geschäfte
außerhalb  dieses  Lokals  auf  Grund  einer  schriftlichen,  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses
  der  Sparkasse  erfolgt.

Die  Sparkasse  nimmt  Einlagen  von  einer  Mark,  als  dem  geringsten  Betrag,  an.  Ueber
den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag  und  den  höchsten  zulässigen  Gesammtbetrag  eines  Einlegers
hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

66.

Die  Annahme  von  Einlagen  kann  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  versagt  werden,  wenn  solches
im  Interesse  der  Kasse  nothwendig  erscheint.

Eine  solche  allgemeine  Maßregel  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen  und  sind  dabei  zunächst  die
größeren  Beträge  auszuschließen,  kleinere  aber,  die  als  wirkliche  Ersparnisse  weniger  bemittelter
Personen  erscheinen,  möglichst  zu  berücksichtigen.

§  7.

Die  Sparkasse  verzinst  jede  Einlage,  jedoch  von  1  bis  5  Mark  nur  je  die  vollen  Mark,  und
von  5  Mark  aufwärts  nur  je  die  vollen  5  Mark  so,  daß  Einlagen  zwischen  5  und  10  Mark  nur
zu  5  Mark,  Einlagen  zwischen  10  und  15  Mark  nur  zur  10  Mark,  u.  s.  w.,  verzinst  werden.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderath
bestimmt.

Eine  beschlossene  Aenderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  in  noch  einer  hier  gelesenen  Zeitung  bekannt  zu  machen  und  diese
Bekanntmachung  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

Die  Zinsen  werden  nur  für  volle  Monate  berechnet,  so  daß  diejenigen  Beträge,  welche  im
Laufe  eines  Monats  eingezahlt  werden,  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  diejenigen
Beträge  aber,  welche  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  werden,  nur  bis  zum  Schlusse  des
vorhergehenden  Monats  zu  verzinsen  sind.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,
  welches  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt,  und  wird  darnach  der  gefundene
Zinsenbetrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.

Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisirte  Zinsbetrag  gleich
den  Einlagen  mit  verzinst,  doch  werden  auf  Wunsch  die  Zinsen  den  Einlegern  in  dem  auf  das
betreffende  Rechnungsjahr  (Kalenderjahr)  folgenden  Monat  Januar  ausgezahlt,  ohne  daß  es  einer
Kündigung  bedarf.

Um  diese  kapitalisirten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in  den
ausgestellten  Einlagebüchern  nicht  nöthig.

Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Sparkasse  hierzu
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.

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