Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

322 8 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
werden'). Da der Regel nach jede Gemeinde einen Wahlbezirk bildet, 
so wird gewöhnlich in jeder Gemeinde nur eine Liste anzufertigen sein. 
Ist die Gemeinde in mehrere Bezirke geteilt, so erfolgt die Aufstellung 
der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken, so daß für jeden Bezirk 
eine besondere Liste gefertigt wird?). Besteht der Wahlbezirk aus 
mehreren Ortskommunen, selbständigen Gutsbezirken u. s. w., so wird 
zunächst für jeden Kommunal- oder Gutsbezirk die Liste besonders 
angelegt und die Wählerliste des Wahlbezirkes dadurch gebildet, daß 
die Wahlvorsteher die Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke 
gehörigen Gemeinden zusammenbheften 3). 
Die Pflicht, die Wählerlisten anzulegen, liegt dem Gemeinde- 
vorstande (Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirks, 
Magistrat u. s. w.) ob. Die Liste ist in zwei gleichlautenden Exemplaren 
aufzustellen und in derselben sind die Wahlberechtigten in alpha- 
betischer Ordnung zu verzeichnen. In den Städten aber ist es gestattet, 
die Wähler zunächst nach den Straßen und Häusern zu gruppieren 
und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch zu ordnen‘). 
Spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage sind 
diese Listen zu jedermanns Einsicht auszulegen, und zwar während 
eines Zeitraumes von mindestens acht Tagen’). Der Tag, an welchem 
die Auslegung der Wählerlisten beginnt, wird von der Staatsbehörde 
festgesetzt®), der Gemeindevorstand aber ist verpflichtet, noch vor dem 
Anfange der Auslegung diesen Termin unter Angabe des Lokals, in 
welchem die Auslegung stattfindet, und unter Hinweis auf die Befugnis, 
Reklamationen zu erheben, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Auf der Wählerliste selbst muß der Gemeindevorstand bescheinigen, 
daß und wie lange die Auslegung geschehen und daß die vorgeschrie- 
benen Bekanntmachungen erfolgt sind’). 
Jeder, der die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann 
die Berichtigung oder Ergänzung derselben beantragen®). Der Antrag 
kann gerichtet sein entweder auf Streichung von eingetragenen Per- 
sonen, welche in dem betreffenden Wahlbezirke zur Ausübung des 
Wahlrechts nicht befugt sind, oder auf nachträgliche Eintragung von 
Wahlberechtigten ?). 
1) Wahlgesetz 88, Abs. 1. Das Formular dafür enthält die Anlage A des Walhl- 
reglements (Bundesgesetzbl. 1870, S. 283). 2) Wahlreglement 8 1, Abs. 2. 
3) Wahlreglement $ 5, Abs. 2. 4) Wahlreglement $ 1, Abs. 1. 
5) Wahlgesetz $ 8, Abs. 2. Weahlreglement $ 2, Abs. 1. 
6) Zuständig ist durchweg das Ministerium des Innern oder die entsprechende 
Zentralbehörde. Anlage D zum Wahlreglement. 
7) Wahlreglement 8 2, Abs.2,3. — Das Formular im Bundesgesetzbl. 1870, S. 284. 
8) Wahlgesetz $ 8. Wahlreglement 8 3. Inbesondere können auch Personen, 
welche das 25. Lebensjahr in den Tagen zwischen der Auslegung der Liste und dem 
Wahltermin zurücklegen, die nachträgliche Eintragung verlangen. Reger VII, 
S. 181, XI, S. 198. 
9) Von Korrekturen der Liste in bezug auf die Angabe der Vornamen, des Alters 
oder Gewerbes u. dgl. kann hier abgesehen werden.
	        
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