Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten. 363 
einträgt!); jedoch gilt derjenige, welcher an einer namentlichen Ab- 
stimmung nicht teilnimmt, als abwesend, auch wenn er sich in die 
Liste eingetragen hat?). Ges. $ 4. Die näheren Bestimmungen über 
die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer 
Auslegung trifft der Präsident des Reichstages und von ihm wird auch 
die Entschädigung für jedes Mitglied des Reichstags festgesetzt und 
angewiesen. (res. $ 5. 
3. Der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der 
Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar, also auch 
nicht pfändbar. Ges. 8 8. Insoweit die Raten beim Tode eines Mitglieds 
fällig waren, geht der Anspruch auf die Erben über und zwar kann 
die Auszahlung an eine hinterbliebene Ehefrau erfolgen, ohne daß 
deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. 8 9. 
4. Wenn ein Mitglied des Reichstags zugleich Mitglied einer andern 
politischen Körperschaft, insbesondere eines Landtags, ist und beide 
Körperschaften gleichzeitig versammelt sind, so soll es nicht in beiden 
Eigenschaften zugleich Entschädigungen beziehen; es darf vielmehr 
als Mitglied einer solchen Körperschaft eine Vergütung nur für die- 
jenigen Tage erhalten, für welche es sie nicht als Reichstagsmitglied 
erhält. Ges. & 6. 
III. Freie Eisenbahnfahrt. 
»Die Mitglieder erhalten für die Dauer der Sitzungsperiode sowie 
acht Tage vor deren Beginn und acht Tage nach deren Schluß freie 
Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen.« 81 litt. a. 
1. Dieses Privilegium beschränkt sich nicht auf die Reichs- und 
Staatseisenbahnen, sondern erstreckt sich auf alle deutschen Eisen- 
bahnen’), legt also den Privatbahnen eine gesetzliche Verpflichtung 
zu unentgeltlichen Transportleistungen auf. Es ist auch nicht auf die 
Zeit, in welcher der Reichstag versammelt ist, beschränkt, sondern 
dauert während der Sitzungsperiode, also auch während der Zeit einer 
Vertagung fort. 
2. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung 
dieser Bestimmung zu treffen. Ges. $ 1 Abs. 2%). 
3. Ein Reichstagsmitglied, welches zugleich Mitglied einer andern 
politischen Körperschaft ist, darf in dieser Eigenschaft keine Eisenbahn- 
fuhrkosten annehmen während der Zeit, in welcher es als Reichstags- 
mitglied zur freien Fahrt auf den Eisenbahnen berechtigt ist. $6.a.E. 
1) Wirkliche Teilnahme an der Sitzung ist also nicht erfordert. Das Mitglied 
kann sich, nachdem es seinen Namen eingetragen hat, wieder entfernen. 
2) Die Wirksamkeit dieser Bestimmung hat der Reichstag dadurch abgeschwächt, 
daß, wenn eine namentliche Abstimmung beantragt wird, sie erst am nächsten 
Sitzungstage stattfindet. 
3) Ausgenommen sind Kleinbahnen und Straßenbahnen. Für die Benutzung 
von Schlafwagen und Luxuszügen ist der tarifmäßige Zuschlag zu entrichten. 
4) Dieselben sind unter dem Datum des 27. Juni 1906 im RGBl. S. 850 bekannt 
gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.