8 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten. 363
einträgt!); jedoch gilt derjenige, welcher an einer namentlichen Ab-
stimmung nicht teilnimmt, als abwesend, auch wenn er sich in die
Liste eingetragen hat?). Ges. $ 4. Die näheren Bestimmungen über
die Anwesenheitsliste, insbesondere über Ort, Zeit und Form ihrer
Auslegung trifft der Präsident des Reichstages und von ihm wird auch
die Entschädigung für jedes Mitglied des Reichstags festgesetzt und
angewiesen. (res. $ 5.
3. Der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist unzulässig. Der
Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar, also auch
nicht pfändbar. Ges. 8 8. Insoweit die Raten beim Tode eines Mitglieds
fällig waren, geht der Anspruch auf die Erben über und zwar kann
die Auszahlung an eine hinterbliebene Ehefrau erfolgen, ohne daß
deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht. 8 9.
4. Wenn ein Mitglied des Reichstags zugleich Mitglied einer andern
politischen Körperschaft, insbesondere eines Landtags, ist und beide
Körperschaften gleichzeitig versammelt sind, so soll es nicht in beiden
Eigenschaften zugleich Entschädigungen beziehen; es darf vielmehr
als Mitglied einer solchen Körperschaft eine Vergütung nur für die-
jenigen Tage erhalten, für welche es sie nicht als Reichstagsmitglied
erhält. Ges. & 6.
III. Freie Eisenbahnfahrt.
»Die Mitglieder erhalten für die Dauer der Sitzungsperiode sowie
acht Tage vor deren Beginn und acht Tage nach deren Schluß freie
Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen.« 81 litt. a.
1. Dieses Privilegium beschränkt sich nicht auf die Reichs- und
Staatseisenbahnen, sondern erstreckt sich auf alle deutschen Eisen-
bahnen’), legt also den Privatbahnen eine gesetzliche Verpflichtung
zu unentgeltlichen Transportleistungen auf. Es ist auch nicht auf die
Zeit, in welcher der Reichstag versammelt ist, beschränkt, sondern
dauert während der Sitzungsperiode, also auch während der Zeit einer
Vertagung fort.
2. Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung
dieser Bestimmung zu treffen. Ges. $ 1 Abs. 2%).
3. Ein Reichstagsmitglied, welches zugleich Mitglied einer andern
politischen Körperschaft ist, darf in dieser Eigenschaft keine Eisenbahn-
fuhrkosten annehmen während der Zeit, in welcher es als Reichstags-
mitglied zur freien Fahrt auf den Eisenbahnen berechtigt ist. $6.a.E.
1) Wirkliche Teilnahme an der Sitzung ist also nicht erfordert. Das Mitglied
kann sich, nachdem es seinen Namen eingetragen hat, wieder entfernen.
2) Die Wirksamkeit dieser Bestimmung hat der Reichstag dadurch abgeschwächt,
daß, wenn eine namentliche Abstimmung beantragt wird, sie erst am nächsten
Sitzungstage stattfindet.
3) Ausgenommen sind Kleinbahnen und Straßenbahnen. Für die Benutzung
von Schlafwagen und Luxuszügen ist der tarifmäßige Zuschlag zu entrichten.
4) Dieselben sind unter dem Datum des 27. Juni 1906 im RGBl. S. 850 bekannt
gemacht.