Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

364 & 39. Begriff und System der Reichsbehörden. 
Vierter Abschnitt. 
Die Reichsbehörden und Reichsbeamten. 
A. Die Reichsbehörden *). 
S 39. Begriff und System der Reichsbehörden. 
I. Dem bundesstaatlichen Charakter des Reiches und dem oben 
dargelegten Verhältnis der Einzelstaaten zum Reich entsprechend ist 
im allgemeinen die Durchführung der staatlichen Aufgaben und die 
Besorgung der einzelnen staatlichen Geschäfte der Selbstverwal- 
tung der Einzelstaaten überlassen, das Reich dagegen auf die 
Aufstellung der Normen für diese Verwaltung und auf die Kontrolle 
beschränkt. Daraus ergibt sich, daß das Reich eines viel geringeren 
Apparats von Behörden und Aemtern bedarf, als Einzelstaaten von 
ähnlicher Größe ihn bei dem heutigen Umfange und der Vielgestaltigkeit 
der staatlichen Geschäfte nötig haben ; daß man aber andererseits einen 
sehr großen Teil der Behörden und Beamten der Einzelstaaten in 
demselben Sinne als mittelbare Reichsbehörden und Reichsbeamie 
bezeichnen kann, wie man die Behörden und Beamten der Gemeinden, 
der Kreise oder anderer Selbstverwaltungskörper innerhalb der Einzel- 
staaten mittelbare Staatsbehörden und Staatsbeamte nennt. So wie 
der »Deutsche Staat« im vollen Sinne des Wortes und im vollen 
Umfange seiner Aufgaben nur durch Reich und Einzelstaat zusammen 
verwirklicht wird (siehe oben S. 81 fg), so werden auch die zur Durch- 
führung dieser Aufgaben dienenden Geschäfte nur durch das Zusammen- 
wirken von Reichs- und Landesbehörden erledigt, und die letzteren 
bilden einen sehr großen Bestandteil des kunstvollen Apparates von 
Behörden, mittelst dessen das Reich seine Funktionen ausübt. Aber 
gerade so, wie es für die staatsrechtliche Bestimmung des Verhältnisses 
von Reich und Einzelstaat wesentlich ist, beide in ihrem Gegensatz 
zueinander aufzufassen, als voneinander unabhängige Subjekte ver- 
schiedener Hoheitsrechte, so ist es auch für die Darstellung der Be- 
hördenorganisation geboten, die Reichsbehörden im Gegensatz zu den 
Landesbehörden zu nehmen und nur diejenigen Aemiter darunter zu 
verstehen, welche unmittelbar dem Reiche angehören und die- 
jenigen staatlichen Geschäfte des Reiches erledigen, welche nicht der 
Selbstverwaltung der Einzelstaaten übertragen oder überlassen sind. 
Der Kreis der dem Reiche obliegenden staatlichen Geschäfte hat 
sich seit der Gründung des Norddeutschen Bundes fortwährend ver- 
*) Verfassung und Zuständigkeit der deutschen Reichsbehörden (annonym). In 
Hartmanns Zeitschrift für Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des öffentl. 
Rechts Bd. 1, 2 (veraltet); v. Rönnel, 8 42fl.;, Zorn LS 9; G.Meyer $134fg.; 
Schulze II, 8 266fg.; Löning, Verwaltungsrecht 8 7, 16; Mejer, Einleitung 
S. 307 fg.; Kammerer, La fonction publique en Allemagne, Paris 1899.
	        
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