8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 389
denselben nur dadurch, daß über ihnen allen der Reichskanzler als
Oberminister gebietet.
Gegenwärtig sind die Verwaltungsbehörden des Reiches in folgender
Weise gruppiert:
I. Das Reichsamt des Innern. Dasselbe besteht jetzt aus
vier Abteilungen, von denen die erste die eigentliche Fortsetzung des
ehemaligen Bundeskanzleramts ist und alle Geschäfte zu erledigen hat,
welche nicht einer andern Abteilung oder einem andern Reichsamt
zugewiesen sind; namentlich die allgemeinen Reichssachen. Die zweite
Abteilung bearbeitet die sozialpolitischen Angelegenheiten (Arbeiter-
versicherung) und das Gewerbewesen, die dritte das Medizinal- und
Veterinärwesen, Maß- und Gewichtswesen, die Schiffahrtsangelegen-
heiten u. a., endlich die vierte die Handelspolitik und andere Handels-
sachen, die Statistik, das Bank- und Börsenwesen u.a.
Vom Reichsamt des Innern ressortieren folgende Reichsämter für
spezielle Geschäftskreise:
1. Das Statistische Amt!). Die Entstehungsgeschichte des-
selben knüpft an das seit dem Jahre 1834 in Tätigkeit gewesene »Zentral-
bureau« des Zollvereins an, welchem von der ersten Generalzollkonferenz
im Jahre 1836 die Zusammenstellung einer Statistik des Handelsverkehrs
im Zollvereine übertragen wurde’). Da weder die Einrichtungen noch
die Leistungen dieses Zentralbureaus den gesteigerten Ansprüchen an
die Statistik genügten, so trat auf Anordnung des Zollbundesrates vom
2. Juni 1869 im Januar 1870 eine Kommission zusammen, welche Vor-
schläge für die weitere Ausbildung der Zollvereinsstatistik machen sollte.
Auf Grund der von der Kommission erstatteten Gutachten ?) und eines
die Vorschläge der Kommission befürwortenden Berichtes der Bundes-
ratsausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr
vom 14. November 1871*) beschloß der Bundesrat, daß ein zugleich
das Zentralbureau ersetzendes statistisches Zentralorgan für das Deutsche
Reich zur technischen und wissenschaftlichen Verarbeitung des ein-
laufenden Materials und zur Begutachtung statistischer Fragen ins Leben
gerufen werde).
Mit dem Entwurf eines Nachtragsetatsgesetzes für 1872 wurde dem
Reichstage eine »Denkschrift betreffend den Etat für das Statistische
Amt« vorgelegt, in welcher die von diesem Amte zu erfüllenden Auf-
gaben näher dargelegt werden‘. Nachdem der Reichstag diese Vor-
1) Vgl. über die Statistik des Deutschen Reiches die trefflichen Abhandlungen
von Meitzen in v. Holtzendorffs Jahrb. des Deutschen Reiches I, S. 527 ff.; I,
S. 277—317 und besonders III, S. 375—412; ferner v. Mayr, Statistik und Gesell-
schaftslehre 1895, S. 146 ff. 2) Hauptprotokoll $ 19.
3) Vgl. Hirths Annalen 1870, S. 21ff. und namentlich 1872, S. 69 ff.
4) Drucksachen des Bundesrates 1871, Nr. 170.
5) Protokolle 1871, 8 643, Ziff. 10 (S. 304).
6) Drucksachen des Deutschen Reichstages 1872, Nr. 8. Ein Auszug daraus auch
in Hirths Annalen 1872, S. 1547 ff.