Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

390 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
schläge genehmigt hatte und durch das Nachtragsetatsgesetz vom 
20. Juni 1872, Kap. 1, Tit. 6, die erforderlichen Geldmiittel fortdauernd 
bewilligt worden waren'), trat das Statistische Amt am 21. Juli 1872 
in Tätigkeit. 
Die Geschäftsinstruktion, deren Erlaß durch einen Beschluß des 
Bundesrates vom 9. März 1872 (Protokoll $ 57) dem Reichskanzler 
übertragen worden war, ist vom 23. Juni 1872°). Die Aufgaben des 
Statistischen Amtes sind darnach von doppelter Art: erstens die Samm- 
lung, Prüfung und wissenschaftliche Bearbeitung des für die Reichs- 
statistik zu liefernden Materials und geeigneten Falls die Veröffent- 
lichung der Ergebnisse; zweitens hat das Statistische Amt auf Anord- 
nung des Reichskanzleramtes statistische Nachweisungen aufzustellen 
und über statistische Fragen Gutachten zu erstatten). 
Es ist zur Vereinfachung des Geschäftsverfahrens dem Statistischen 
Amte der unmittelbare Verkehr mit den statistischen Zentralbe- 
hörden der Bundesstaaten und, insofern dergleichen nicht bestehen, 
mit den Landesbehörden, von denen es direkte Einsendungen erhält, 
gestattet ®). 
Getrennt von dem Statistischen Amt besteht seit dem 1. April 1892 
die Kommission für Arbeiterstatistik zur Mitwirkung bei 
den statistischen Erhebungen, welche bei der Vorbereitung und Aus- 
führung der die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter (Tit. 7 der 
Gewerbeordnung) betreffenden Gesetzgebung erforderlich werden. Sie 
hat die Aufgabe, auf Anordnung des Bundesrates oder des Reichskanz- 
lers die Vornahme statistischer Erhebungen, ihre Durchführung und 
Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu begutachten und dem Reichs- 
kanzler Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung solcher Er- 
hebungen zu unterbreiten. Sie besteht aus einem vom Reichskanzler 
ernannten Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, von denen sechs 
vom Bundesrat, sieben vom Reichstage gewählt und eins vom Reichs- 
kanzler aus den Beamten des Statistischen Amtes ernannt werden. 
Die Ernennungen erfolgen für fünf Jahre, die Wahlen für die Dauer 
jeder Legislaturperiode. Das Regulativ über die Einrichtung und den 
Geschäftsgang dieser Kommission vom 1. April 1892 ist in einigen Be- 
ziehungen abgeändert worden durch das Regulativ vom 29. Januar 1894 
(Zentralbl. S. 19 fg.). 
2. Die Normaleichungskommission. Die gesetzliche 
Grundlage dieser Behörde bildet Art. 18 der Maß- und Gewichtsord- 
1) Reichsgesetzbl. 1872, S. 206. 
2) Vgl. Meitzen im Jahrbuch des Deutschen Reiches III, S. 380. 
3) Vgl. Gesetz vom 8. April 1895 über die Vornahme einer Berufs- und Gewerbe- 
zählung (Reichsgesetzbl. S. 225) und dazu die Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats vom 16. April 1895, Zentralbl. S. 117 ff. Bearbeitet von G. v. Mayr im Allgem. 
Statist. Archiv IV, 2 (1896). Bei dem Amt tritt jährlich ein Beirat für Handels- 
statistik zur Ermittelung der Handelswerte zusammen. 
4) Vgl. Bundesratsprotokoll 1873, 8 215.
	        
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