& 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 391
nung vom 17. August 1868 (Bundesgesetzbl. S. 476). In Ausführung
dieses Gesetzes wurde die in Rede stehende Reichsbehörde am 16. Februar
1869 errichtet!) und derselben am 21. Juli 1869 vom Reichskanzler
eine Instruktion erteilt?). Ueber die gesetzlichen Aufgaben der Normal-
eichungskommission vergleiche unten die Darstellung des Maß- und
Gewichtswesens (Band 3, $ 77). Für Bayern ist der Wirkungskreis
der Normaleichungskommission formell ganz ausgeschlossen; es ist für
diesen Bundesstaat eine besondere Normaleichungskommission in Be-
stand erhalten?.. Nachdem infolge des Gesetzes vom 11. Juli 1884
(Reichsgesetzbl. S. 115) eine vollständige Revision der zur Maß- und
Gewichtsordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen durchgeführt
und damit die technischen Grundlagen des Maß- und Gewichtswesens
für lange Zeit festgestellt worden waren, fand eine Reorganisation der
Normaleichungskommission in der Art statt, daß an Stelle eines Ge-
lehrten ein Verwaltungsbeamter die Leitung derselben übernahm %).
Der Kommission werden vom Reichskanzler auf Vorschlag des
Direktors Mitglieder beigeordnet, welche immer auf 5 Jahre ernannt
werden und ihr Amt als unbesoldetes Ehrenamt führen. Sie treten
nur bei besonderen Anlässen mit dem Direktor zu gemeinsamer Be-
ratung zusammen und bilden alsdann mit ihm die sogenannte »Plenar-
versammlung«. Die erwähnte Instruktion vom 21. Juli 1869 bestimmt
diezur Beratungund Beschlußfassung der Plenarversammlung gehörende
Gegenstände und die Geschäftsordnung derselben.
3. Die physikalisch-technische Reichsanstalt zu
Charlottenburg. Ihr liegt die experimentelle Förderung der exakten
Naturforschung und der Präzisionstechnik ob; dieser doppelten Auf-
gabe gemäß zerfällt die Anstalt in zwei Abteilungen. Zu den Aufgaben
der zweiten Abteilung gehört insbesondere die Prüfung und Beglaubi-
gung von Meßgeräten und Kontroll-Instrumenten (Petroleumprober,
Thermometer, Barometer, Stimmgabeln, Metalllegierungen für Dampf-
kessel-Sicherheitsapparate und elektrische Meßgeräte). Durch das Reichs-
gesetz vom 1. Juni 1898 (Reichsgesetzbl. S. 905) betreffend die elek-
trischen Maßeinheiten ist dieser Reichsanstalt eine umfangreiche Tätig-
keit hinsichtlich der Herstellung und Kontrolle elektrischer Meßgeräte
übertragen worden. Die Aufsicht über die Anstalt wird von einem
Kuratorium geführt, dessen Mitglieder vom Kaiser jedesmal auf
fünf Jahre berufen werden.
4. Das Gesundheitsamt in Berlin’). Dasselbe ist auf Grund
1) Bekanntmachung des Bundeskanzlers. Bundesgesetzbl. 1869, S. 46.
2) Dieselbe ist im preußischen Ministerialbl. der inneren Verwaltung 1869,
S. 171 abgedruckt.
3) Reichsgesetz vom 22. November 1871, $ 3 (Reichsgesetzbl. S. 397). Maß- und
Gew.-Ordn. v. 30. Mai 1908, $ 25 (Reichsgesetzbl. S. 355).
4) Vgl. Erläuterung zum Etatsgesetzentwurf für 1886/87, Anlage IV, S. 15.
5) A. Guttstadt, Deutschlands Gesundheitswesen. Organisation und Gesetz-
gebung. Leipzig 1896.