Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

394 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
Das Gesetz hat im 8 38 außerdem angeordnet, daß zur Mitwirkung 
bei Ausübung der dem Reichskanzler auf dem Gebiete des Auswan- 
derungswesens zustehenden Befugnisse ein sachverständiger Beirat 
gebildet wird, welcher aus einem vom Kaiser ernannten Vorsitzenden 
und mindestens vierzehn Mitgliedern, welche der Bundesrat wählt, be- 
steht. Alle zwei Jahre findet eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder statt. 
Die Organisation wird durch ein vom Bundesrat zu erlassendes Regu- 
lativ geregelt '). 
9. Inspektoren für die Steuermanns- und Schiffer- 
prüfungen, sowie für diePrüfungen derMaschinisten 
der Seedampfschiffe. 
Vgl. über die amtlichen Befugnisse derselben unten Bd. 3, 8 78. 
Zurzeit bestehen zwei Inspektionsbezirke für die Schifferprüfungen 
nämlich für die in Flensburg, Bremen und Hamburg und für die in 
Königsberg, Danzig, Stettin, Lübeck und Rostock abzuhaltenden Prü- 
fungen. 
10. Die Technische Kommission für Seeschiffahrt. 
Ihre Aufgabe besteht in der Erstattung von Gutachten und Vor- 
schlägen für Verbesserungen von Einrichtungen der Seeschiffahrt. Sie 
besteht aus einem Mitglied des Reichsamts des Innern als Vorsitzenden, 
einem Vertreter des Marineamts und zwölf Mitgliedern, welche der 
Kaiser auf Vorschlag der Seestaaten des Reiches auf drei Jahre ernennt. 
11. Die Reichsschulkommission. 
Sie hat die Klassifizierung und die Kontrolle der zur Ausstellung 
der Qualifikationszeugnisse für die Berechtigung zum einjährigen Mili- 
tärdienste befugten höheren Lehranstalten auszuüben?).. Die Kommis- 
sion besteht aus einem vom Reichskanzler ernannten Vorsitzenden 
und sechs Mitgliedern°); Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg 
ernennen je ein Mitglied; ein Mitglied wird alternierend von Baden, 
Hessen, Elsaß-Lothringen und Mecklenburg-Schwerin in der angege- 
benen Reihenfolge jedesmal auf zwei Jahre ernannt; ein Mitglied wird 
alternierend von den übrigen Bundesstaaten, und zwar nach der 
Reihenfolge im Art. 6 der Verfassung, jedesmal auf zwei Jahre ernannt‘). 
Sie tritt in der Regel jährlich zweimal zusammen. 
12. Der Börsenausschuß. Gemäß 8 3 des Börsengesetzes 
vom 22. Juni 1896 (27. Mai 1908) ist derselbe gebildet worden, um dem 
Bundesrat bei den durch das Börsengesetz ihm zugewiesenen Beschluß- 
fassungen sachverständige Gutachten zu erteilen. Er besteht aus min- 
1) Es ist am 26. Januar 1898 beschlossen und im Zentralbl. 98 ff. bekannt gemacht 
worden. 
2) Beschluß des Bundesrates vom 21. Dezember 1868 (Protokoll $ 337). Die 
Kosten der Kommission wurden bis 1873 aus dem Dispositionsfonds des Reichskanz- 
lers bestritten; das Etatsgesetz für 1874 hat dieselben unter den fortdauernden 
Ausgaben angesetzt (Kap. 1, Tit. 11). 
3) Bundesratsbeschluß vom 31. Januar 1875 (Protokoll 8 68). 
4) Bundesratsbeschluß vom 19. Februar 1875 (Protokoll 8 143).
	        
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