Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 397 
heitliche ist, und daß der zur Gründung und Erhaltung der Kriegs- 
flotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Auf- 
wand aus der Bundeskasse bestritten wird; sie stellte aber die Kriegs- 
marine nicht unter den Oberbefehl und die Verwaltung des Präsidiums, 
sonderen sie. enthielt die Anordnung, daß die Bundeskriegsmarine unter 
preußischem Oberbefehl steht, und daß die Organisation und Zu- 
sammensetzung derselben Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen obliegt, welcher die Offiziere und Beamten der Marine 
ernennt. Infolge dieser Verfassungsbestimmungen wurden seit Grün- 
dung des Norddeutschen Bundes die für die Kriegsmarine erforder- 
lichen Ausgaben zwar in den Etat des Bundes aufgenommen; es 
wurden aber weder für den Oberbefehl noch für die Verwaltung der 
Marine Bundesbehörden errichtet, sondern die dafür bestehenden 
preußischen Behörden blieben in Wirksamkeit. Für Preußen 
waren zur Zeit der Gründung des Norddeutschen Bundes in dieser 
Beziehung die Anordnungen des Allerhöchsten Erlasses vom 16. April 
1861') und des vom Könige vollzogenen Regulatives vom 30. April 
18612) maßgebend. Nach dem Erlaß vom 16. April 1861 bestanden 
für die Marineangelegenheiten zwei gesonderte Behörden, die eine für 
den Öberbefehl unter der Bezeichnung: Oberkommando der 
Marine, die andere für die Verwaltung unter dem Namen: Marine- 
ministerium. Das erwähnte Regulativ ordnete das gegenseitige 
Verhältnis der beiden Behörden. Der Oberbefehlshaber der Marine 
hatte dieselbe Stellung wie ein kommandierender General; er stand 
unter dem unmittelbaren Befehl des Königs; er war zugleich General- 
inspekteur der Marine; ihm waren unter eigener Verantwortlichkeit 
alle im aktiven Dienste befindlichen maritimen Streitkräfte direkt 
untergeordnet; er hatte dem Marineminister gegenüber dieselbe Stellung 
wie ein kommandierender General dem Kriegsministerium gegenüber. 
Der Marineminister war der Chef der Marineverwaltung und hatte als 
solcher dieselben Pflichten und Rechte, welche dem Kriegsminister als 
Chef der Armeeverwaltung überwiesen sind. Einige Anstalten ressor- 
tierten gemeinschaftlich von dem Oberkommando und dem Ministerium. 
Diese Organisation bestand unverändert bis zum Jahre 1871 fort. 
Nachdem aber die Stelle des Oberbefehlshabers der Marine erledigt 
war und durch eine Königl. Ordre vom 29. Juli 1870 interimistisch die 
Funktionen des Oberkommandos dem Marineministerium übertragen 
worden waren, erging am 15. Juni 1871 ein Allerhöchster Erlaß, welcher 
bestimmte, daß das Oberkommando der Marine als gesonderte Behörde 
aufgehoben bleibt und seine Funktionen auf das Marineministerium 
übergehen. Gleichzeitig wurde das Regulativ vom 30. April 1861, 
welches das Nebeneinanderbestehen zweier Marinebehörden voraus- 
setzt, durch ein neues, auf die vereinfachte Organisation passendes 
1) Preuß. Gesetz S. 1861, S. 205. 
2) Preuß. Ministerialbl. der inneren Verwaltung 1861, S. 153.
	        
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