Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 399 
entspricht, sind untergeordnet sämtliche Kommandobehörden, Inspek- 
tionen, Bildungsanstalten, Truppenteile und Schiffskommandos der 
Marine. Für die Bearbeitung der Personalien der Offiziere und der 
Gerichts- und Gnadensachen besteht daneben das Marinekabinett. 
Für die Verwaltung der Marine ist die oberste Reichsbehörde das 
Reichsmarineamt, von welchem die Werften, die Marine-Artil- 
lerie- und Torpedodepots, die Marine-Intendanturen, die Marinelazarette, 
die Marinebildungsanstalten und die Deutsche Seewarte zu Hamburg!) 
und das Observatorium zu Wilhelmshaven und das Chronometerobser- 
vatorium zu Kiel ressortieren. Vgl. Bd. 4, $ 105. Auch führt es die 
Verwaltung von Kiautschou. 
IV. Das Reichspostamt?). Dasselbe besteht aus vier Ab- 
teilungen: der ersten für die Postangelegenheiten, der zweiten für die 
Telegraphenangelegenheiten, der dritten für die Verwaltungsangelegen- 
heiten und die Etats-, Kassen- und Rechnungssachen, der vierten für 
die Personalien. Von ihm ressortieren die 41 Oberpostdirektionen und 
die denselben unterstellten Post- und Telegraphenämter, mit Einschluß 
der Postanstalten in den deutschen Schutzgebieten, sowie der Reichs- 
druckerei®). Hinsichtlich Bayerns und Württembergs erstreckt sich die 
Kompetenz des Reichspostamtes, da diesen Staaten die selbständige 
Verwaltung ihrer Postanstalten durch Art. 52 der Reichsverfassung ge- 
währleistet ist, nur auf die Wahrnehmung der Geschäfte, welche sich 
auf die Gesetzgebung und auf das Verhältnis zu anderen Postverwal- 
tungen beziehen. 
V. Das Reichsjustizamt. In dem Etatsgesetz vom 27. De- 
zember 1874 wurden die Geldmittel für die Errichtung einer (vierten) 
Abteilung des Reichskanzleramtes bewilligt, welcher unter der Bezeich- 
nung »Reichsjustizamt« die Vorbereitung der in das Gebiet der Rechts- 
pflege einschlagenden Gesetzentwürfe, die Begutachtung der nicht in 
das Gebiet der Rechtspflege einschlagenden Gesetzentwürfe, soweit eine 
Prüfung derselben vom juridischen Standpunkte aus geboten erscheint, 
die Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu den Justizgesetzen 
und die Ueberwachung der Ausführung der Reichsjustizgesetze seitens 
der Einzelstaaten, sowie die Bearbeitung der Justizstatistik obliegen 
sollte*). Infolge des Etatsgesetzes vom 23. Dezember 1876 (Ausgaben 
Kap. 8a) wurde die Abteilung vom Reichskanzleramt abgelöst und zur 
selbständigen Zentralbehörde gestaltet. Von dem Reichsjustizamt ressor- 
tiert das Reichsgericht und die Reichsanwaltschaft, sowie der Ehren- 
gerichtshof für Rechtsanwälte. 
1) Vgl. die Kaiserl. Verordn. vom 4. Februar 1895, Regierungsbl. S. 151. 
2) Kaiserl. Verordn. vom 22. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S. 379). Die Be- 
nennung beruht auf dem Erlaß vom 23. Februar 1880 (Reichsgesetzbl. S. 25). 
3) Bekanntmachung vom 29. Juli 1879. Zentralbl. des Deutschen Reichs S. 493. 
4) Bis zur Errichtung des Ministeriums für Elsaß-Lothringen in Straßburg war 
auch die gesamte Justizverwaltung des Reichslandes ihm unterstellt.
	        
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