Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

404 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 
bar als Person des Privatrechtes dem Publikum gegenüber vertreten, 
resp. berechtigt und verpflichtet wird, sondern daß der Reichsfiskus 
nur als Mitglied und Vorstand einer anderen privatrechtlichen Person, 
nämlich der Bank, auftritt. Das Bankdirektorium ist demnach der 
Reichsbank gegenüber Vertreter des Reichsfiskus und befugt, 
alle Rechte auszuüben, welche dem Reichsfiskus als Mitglied der Reichs- 
bank zustehen; dagegen dem Publikum gegenüber ist das Bankdirek- 
torium Vertreter der Reichsbank. »Das Reichsbankdirek- 
torium ist die verwaltende und ausführende, sowie die die Reichsbank 
nach außen vertretende Behörde«')., Das Direktorium besteht aus 
einem. Präsidenten und Mitgliedern, welche auf den Vorschlag des 
Bundesrates vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden. Es faßt seine 
Beschlüsse zwar nach Stimmenmehrheit, ist aber keine unabhängige, 
kollegialische Behörde, sondern »es hat bei seiner Verwaltung überall 
den Vorschriften und Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten«?). 
Der eigentliche Direktor der Reichsbank ist der Reichskanzler; 
das Bankdirektorium ist nur sein Bureau, sein Hilfspersonal, dessen 
er sich in seiner Eigenschaft als Bankdirektor bedient°). »Die dem 
Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom Reichskanzler«‘), 
und unter diesem von dem Reichsbankdirektorium ausgeübt. »Der 
Reichskanzler leitet die gesamte Bankverwaltung innerhalb der Be- 
stimmungen des Bankgesetzes und Bankstatutes. Er erläßt die Geschäfts- 
anweisungen für das Reichsbankdirektorium und für die Zweiganstalten, 
sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Bank, und verfügt 
die erforderlichen Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisun- 
gen und Dienstinstruktionen«’). Es kann demnach keinem Zweifel 
unterliegen, daß die staatsrechtliche und politische Verantwort- 
lichkeit für die gesamte Leitung der Reichsbank nicht dem Reichs- 
bankdirektorium, sondern dem Reichskanzler obliegt. 
In Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Leitung durch 
einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahrgenommen‘). 
Die Substitutionsbefugnis des Reichskanzlers ist sonach ausgeschlossen. 
Den Beamten der Reichsbank sind die Rechte und Pflichten der 
Reichsbeamten beigelegt’); streng genommen sind sie aber nicht Be- 
amte des Reiches, sondern Beamte der vom Reich verschiedenen 
juristischen Person, welche Reichsbank heißt. Man könnte nur den 
vieldeutigen Namen der »mittelbaren« Reichsbeamten auf sie anwen- 
den wegen der Rechte des Reiches an der Reichsbank. In finanzieller 
Hinsicht tritt das wahre juristische Verhältnis klar hervor, indem die 
1) Bankgesetz $ 27, Abs. 1. 2) Bankgesetz 8 27, Abs. 2. 
3) Der Reichskanzler ist an die Stelle des ehemaligen „Chefs der Preuß. Bank“, 
nämlich des preuß. Handelsministers, getreten. Vgl. v. Rönne, Preuß. Staatsrecht 
II, 1, S. 149, Note 3. 
4) Bankgesetz $ 26, Abs. 1. 5) Bankgesetz $ 26, Abs. 2. 
6) Bankgesetz $ 26, Abs. 1. 7) Bankgesetz $ 28, Abs. 1.
	        
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