Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 438. Die richterlichen Reichsbehörden. 411 
gelegenheit zur nochmaligen Beratung und Abstimmung bringen und 
die Mitglieder des Kollegiums hiervon spätestens drei Tage vor der 
diesfälligen Sitzung in Kenntnis setzen. Bei dem durch die zweite 
Abstimmung festgestellten Beschlusse behält es sein Bewenden!}). 
Der Geschäftskreis des Rechnungshofes erstreckt sich auf die Prü- 
fung und Feststellung der Rechnungen : 
über den gesamten Haushalt des Deutschen Reiches’), 
über den Zugang und Abgang von Reichseigentum und 
über die Reichsschuldenverwaltung’), 
über die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds und des Hinter- 
bliebenen-Versicherungsfonds ?), 
über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes °), 
über die Verwaltung der Reichsbank‘), 
über den gesamten Landeshaushalt von Elsaß- Lothringen ’’), 
sowie die Revision über die Rechnungen der Depositenverwal- 
tung in Elsaß-Lothringen ®), 
8. über den gesamten Landeshaushalt sämtlicher Schutzgebiete. 
Die Erörterung der verschiedenen Richtungen, in welchen der 
Rechnungshof diese Prüfungen vorzunehmen hat, der Mittel, welche 
ihm zur Durchführung der ihm obliegenden Kontrolle zu Gebote 
stehen, und der staatsrechtlichen Bedeutung der von ihm gefaßten Be- 
schlüsse wird in der speziellen Darstellung des Finanzrechtes ihren 
Platz finden. Vgl. Bd. 4, $ 132. 
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8 45. Die richterlichen Reichsbehörden. 
Das wesentliche Merkmal der richterlichen Behörden ist nicht in 
der gesicherten Stellung ihrer Mitglieder gegen Entlassung, Versetzung 
in den Ruhestand, Versetzung in eine andere Stelle, disziplinarische 
Maßregelung u.s. w. zu sehen, sondern in der Unabhängigkeit ihrer Ent- 
scheidungen von Anordnungen der vorgesetzten Behörden, ins- 
besondere des Reichskanzlers, in dem Rechte und der Pflicht, die 
Entscheidungen lediglich nach eigener sachlicher Würdigung und recht- 
licher Ueberzeugung zu geben, und folgeweise in dem Ausschluß jeder 
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers für den Inhalt dieser Entschei- 
1) Instruktion 8 16. 
2) Vgl. die Erörterungen unten bei der Darstellung des Finanzrechts (Bd. 4, $ 132). 
3) Reichsgesetz vom 4. Juli 1868, $ 1 (Bundesgesetzbl. S. 433). Preuß. Gesetz 
vom 27. März 1872, $S 1 u. 10. 
4) Reichsgesetz vom 23. Mai 1873, $ 14, Abs. 2 (Reichsgesetzbl. S. 121). 
5) Verordnung vom 22. Januar 1874, 8 16 (Reichsgesetzbl. S. 12). 
6) Reichsgesetz vom 14. März 1875, $ 29 (Reichsgesetzbl. S. 185). 
7) Gesetze für Elsaß-Lothringen vom 30. Dezember 1871, $ 20 (Gesetzbl. 1872, 
S. 55) und vom 6. Oktober 1873 (Gesetzbl. S. 261); Reichsgesetz vom 11. Februar 1875 
(Reichsgesetzbl. S. 61). 
8) Elsaß-Lothringer Gesetz vom 4. November 1872, $ 3 (Gesetzbl. S. 766) und 
vom 24. März 1886, $ 8 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen S. 53).
	        
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