Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

416 8 45. Die richterlichen Reichsbehörden. 
gesetzbl. S. 295). Zuständig ist diejenige Kammer, in deren Bezirk der 
Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarver- 
fahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat ($ 88, Abs. 2)! Für Reichs- 
beamte, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, ist 
die Disziplinarkammer in Potsdam zuständig; ausgenommen sind die 
Beamten der Reichseisenbahnverwaltung, für welche die Disziplinar- 
kammer in Straßburg kompetent ist?). Ist die Zuständigkeit verschie- 
dener Disziplinarkammern streitig, so entscheidet der Disziplinarhof 
über dieselbe Ebenso wird, wenn eine Disziplinarkammer abgelehnt 
wird, vom Disziplinarhof eine andere an deren Stelle ernannt’). Hin- 
sichtlich der Personen erstreckt sich die Zuständigkeit der Disziplinar- 
kammern auf alle Reichsbeamte im Sinne des Reichsbeamtengesetzes 
8 1, welche nicht durch eine besondere gesetzliche Vorschrift davon 
ausgenommen sind. | 
Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern, von denen 
der Präsident und wenigstens drei andere Mitglieder in richterlicher 
Stellung in einem Bundesstaate sein müssen. Die Verhandlung und 
Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt aber durch 
fünf Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer müs- 
sen zu den richterlichen Mitgliedern gehören *). Ueber die Reihenfolge, 
in welcher die richterlichen Mitglieder berufen werden, enthält die 
Geschäftsordnung 8 4 genaue Vorschriften. Die Reihenfolge bestimmt 
sich nach dem Dienstalter, so daß die älteren Mitglieder vor den jün- 
geren zur Teilnahme berufen sind’). Die nichtrichterlichen Mitglieder 
beruft der Präsident für die einzelnen Sitzungen tunlichst aus dem 
Verwaltungszweige, welchem der Angeschuldigte angehört‘). Bei Ent- 
scheidungen und Beschlüssen, welche auf Grund einer mündlichen 
Verhandlung erlassen werden, dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor 
welchen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat’). 
Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz; er ernennt 
den Dezernenten oder Referenten und nach Befinden einen Korrefe- 
renten ; ihm liegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäfts- 
ganges ob; er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen, vollzieht alle 
1) Das „förmliche Disziplinarverfahren“ ist der auf Entfernung aus dem Amte 
gerichtete Disziplinarprozeß. Die Einleitung desselben geschieht durch Verfügung 
der obersten Reichsbehörde. Reichsbeamtengesetz $ 84. 
2) Gesetz vom 5. November 1874 (Reichsgesetzbl. S. 128). Es sind dies nament- 
lich die im Großherzogtum Luxemburg stationierten Eisenbahnbeamten und die Sta- 
tionsbeamten in Basel. 
3) Reichsbeamtengesetz 8 90. 
4) Zit. Gesetz $ 89. Die Zahl der in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder ist 
eine fest geschlossene und darf einschließlich des Vorsitzenden nicht mehr als fünf 
betragen. Vgl. Geschäftsordn. $ 3. 
5) Die übrigen Vorschriften ‚des $ 4 beziehen sich auf die Vertretung richter- 
licher Mitglieder, wenn sie verhindert oder an Stelle des verhinderten Präsidenten 
zur Uebernahme des Vorsitzes berufen sind. 
6) Geschäftsordn. $ 5, Abs. 2. 7) Geschäftsordn. $ 6.
	        
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