Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

496 8 43. Die richterlichen Reichsbehörden. 
aus einem rechtskundigen Mitgliede als Vorsitzenden und aus Mitglie- 
dern, welche rechtskundig oder in einem Zweige der Technik sach- 
verständig sind, bestehen !). 
b) Die Nichtigkeitsabteilung, welche über die Anträge 
auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten 
entscheidet. 
c) Die Beschwerdeabteilungen. Die Entscheidungen der 
Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdeabteilungen erfolgen in der 
Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern; 
zu anderen Beschlußfassungen genügt die Anwesenheit von drei Mit- 
gliedern. An der Beschlußfassung über die Beschwerde darf kein Mit- 
glied teilnehmen, welches bei dem angefochtenen Beschlusse mitge- 
wirkt hat. Die Geschäftsleitung in diesen Abteilungen steht dem Präsi- 
denten des Patentamts selbst zu ?). 
Die Bildung der Abteilungen, die Bestimmung ihres Geschäfts- 
kreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungs- 
wesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, insoweit das 
Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, gemäß $& 17 des Patentge- 
setzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundes- 
rats geregelt. Diese Anordnungen sind ergangen in der Verordnung 
vom 11. Juli 1891?) Die Zuweisung der Mitglieder an die Abteilungen 
erfolgt durch den Reichskanzler. Bei den Abstimmungen entscheidet 
die absolute Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden. Ueber die Zuständigkeit des Patentamtes siehe 
Bd. 3, 8 7%. 
5. Das Oberseeamt. Die Errichtung desselben beruht auf 
dem Reichsgesetz vom 27. Juli 1877, betreffend die Untersuchung von 
Seeunfällen $ 27 fg. (Reichsgesetzbl. S. 555). Es besteht aus einem 
Vorsitzenden, welcher zum Richteramt befähigt ist, und sechs Mitglie- 
dern, von denen wenigstens drei der Schiffahrt kundig sein müssen. 
Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden und einen schiffahrtskundigen 
Beisitzer. Für das Amt der übrigen Beisitzer bringen die Regierungen 
der Bundes-Seestaaten je drei sachkundige Personen in Vorschlag 
und zwar immer für einen Zeitraum von drei Jahren. Aus der Ge- 
samtzahl der Vorgeschlagenen wählt der Vorsitzende für jeden Be- 
schwerdefall fünf Beisitzer aus, beruft dieselben ein und beeidigt sie 
(gemäß den Vorschriften im $ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes) auf 
die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes. Sie erhalten aus der 
  
  
1) Verordn. vom 30. Juni 1894, $ 1 (Reichsgesetzbl. S. 495). Zur Zeit bestehen 
3 Abteilungen für Warenzeichen. 
2) Verordn. vom 25. Oktober 1899 (Reichsgesetzbl. S. 661). Es bestehen 2 Be- 
schwerdeabteilungen. 
3) Reichsgesetzbl. 1891, S. 349 ff. Sie ist an die Stelle der Verordn. vom 18. Juni 
1877 (Reichsgesetzbl. S. 533) getreten. Die Anzahl der Anmeldeabteilungen ist dann 
dem Bedürfnis entsprechend vermehrt worden.
	        
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