$ 43. Die richterlichen Reichsbehörden. 427
Reichskasse Ersatz ihrer Reisekosten und Tagegelder, deren Höhe der
Reichskanzler bestimmt'!). Die Geschäftsordnung für das Ober-
seeamt wird vom Bundesrat festgestellt?\.. Das Oberseeamt faßt seine
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; auf das Verfahren finden im All-
gemeinen dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das Verfahren
bei den Seeämtern gelten; die Verhandlung und Entscheidung erfolgt
in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung des Be-
schwerdeführers und seines Gegners. Die Entscheidung muß mit
Gründen versehen sein und ist dem Beschwerdeführer und seinem
Gegner in Ausfertigung zuzustellen ?.. — Das Subaltern- und Unter-
beamtenpersonal wird vom Reichskanzler ernannt‘).
Für die einzelnen Seeämter werden vom Reichskanzler Reichs-
kommissare bestellt, welche befugt sind, den Verhandlungen beizu-
wohnen, Einsicht von den Akten zu nehmen, Anträge auf Entziehung
der Befugnis zum Gewerbebetrieb zu stellen und beim Reichskanzler
die Anordnung einer Untersuchung zu beantragen.
6. Das Reichsversicherungsam!t°) Die Errichtung dieses
Amtes ist im Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, $ 87 ange-
ordnet worden ®) zur Durchführung der Unfallversicherung, zur Beauf-
sichtigung der Genossenschaften und zur Entscheidung der aus der
Anwendung des Gesetzes sich ergebenden Streitfragen. Die Ausdeh-
nung der Unfallversicherungsgesetzgebung und die Einführung der
Alters- und Invaliditätsversicherung hat auch eine Erweiterung der
dem Reichsversicherungsamt obliegenden Aufgaben mit sich ge-
führt. Dieselben liegen teils auf dem Gebiete der Verwaltung, teils auf
dem der Rechtsprechung, so daß das Reichsversicherungsamt unter
beiden Gruppen der Reichsbehörden eine Stelle hat. Durch das
Gesetz über die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni
1900 (Reichsgesetzbl. S. 573) ist die Zusammensetzung und Zuständig-
keit des Reichsversicherungsamtes verändert worden. Es hat seinen
Sitz in Berlin und besteht aus ständigen und achtzehn nichtständigen
Mitgliedern. Der Vorsitzende und die übrigen ständigen Mitglieder
werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit er-
nannt. Von den nichtständigen Mitgliedern werden sechs vom Bun-
desrate und zwar mindestens vier aus seiner Mitte gewählt. Die
anderen zwölf nichtständigen Mitglieder werden von den Genossen-
schaftsvorständen und von den Vertretern der versicherten Arbeiter
1) Gesetz $ 29. Diese Beisitzer des Oberseeamts sind keine Reichsbeamte,
da sie in keinem Dienstverhältnis zum Reiche stehen; gleichwohl verwalten sie ein
Reichsamt, da das Oberseeamt eine Reichsbehörde ist.
2) 8 35. Die Geschäftsordnung ist vom 3. Mai 1878 (Zentralbl. 1878, S. 276); ein
Nachtrag vom 10. Mai 1879 (Zentralbl. 1876, S. 371).
3) Gesetz 8 29, Abs. 2 bis $ 32. 4) Geschäftsordn. $ 5.
5) Fuld, Das Reichsversicherungsamt. Archiv f. öffentl. Recht Bd. 6, S. 85 ff.
6) Es ist am 14. Juli 1884 in Tätigkeit getreten. Vgl. Centralbl. 1884, S. 198.