Object: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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waltung Mäntel oder dergleichen für die abfahrende Belegschaft 
zum Schutz gegen Erkältung am Schacht bereitstellt 
Bäder. 
8 173. 
1. Denjenigen Arbeitern, deren Beschäftigung mit Hitze oder 
Staub verbunden ist, muß Gelegenheit zur gründlichen Reinigung 
durch Wasch= oder Badeeinrichtungen gegeben werden. 
2 Für Arbeiter unter 18 Jahren ist ein besonderer Raum 
abzutrennen. 
3. Gemeinschaftliche Bassinbäder sind verboten. 
Aborte. 
§ 174. 
1. An jeder zur Anfahrt dienenden Schacht= oder Stollenan- 
lage sind Aborte in einer dem Bedürfnisse genügenden Zahl ein- 
zurichten. 
2. Unter Tage sind an geeigneten Punkten Abortkübel aufzu- 
stellen, die undurchlässig, mit Deckel verschließbar und tragbar oder 
fahrbar sein müssen. Sie dürfen nur über Tage in undurchlässige 
Behälter entleert werden. 
3. Sämtliche Aborte sind unter Benutzung von Desinfektions- 
mitteln in sauberem, gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. 
4. Die Verrichtung des Bedürfnisses an anderen Stellen als 
auf den Aborten ist verboten. 
Beseitigung von Staub und Schlamm. 
175. 
Beim maschinellen Bohren, sowie in Rätteranlagen und in 
anderen staubentwickelnden Betrieben ist der Staub möglichst zu 
beseitigen. 
§ 176. 
1. In allen zur Förderung und Fahrung dienenden Strecken 
ist für ausreichenden Wasserabzug zu sorgen. 
2. Schlammansammlungen sind zu beseitigen.
	        
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