8 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten. 467
hat, und daß seine Pflicht zur Ablegung eines Zeugnisses und zur Er-
stattung gerichtlicher Gutachten nur insoweit besteht, als es mit dem
dienstlichen Interesse verträglich ist, sind folgende Bestimmungen hier
zu erwähnen:
1. Jeder Reichsbeamte bedarf zur Annahme von Geschenken
oder Belohnungen in bezug auf sein Amt der Genehmigung der ober-
sten Reichsbehörde. Gesetz 8 15, Abs. 21).
2. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehren-
zeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen
Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaisers an-
nehmen. Gesetz 8 15, Abs. 1.
Unter den vom Kaiser angestellten Beamten sind auch die in seinem
Auftrage angestellten, also alle unmittelbaren Reichsbeamten zu
verstehen, so daß die in Rede stehende Bestimmung einen rechtlichen
Unterschied zwischen unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten
begründet. Die letzteren bedürfen zur Annahme von Titeln und
Ehrenzeichen, sowie von Geschenken oder Remunerationen, welche
ihnen nicht mit Bezug auf ihr Amt gegeben werden, von anderen
Regenten oder Regierungen, der Genehmigung des Kaisers nicht; in-
wiefern sie die Erlaubnis ihres Landesherrn dazu bedürfen,
bestimmt sich nach den darüber bestehenden landesgesetzlichen Vor-
schriften, welche durch die Anordnung des $ 15 des Reichsgesetzes
nicht berührt werden?) Dieunmittelbaren Reichsbeamten dürfen
auch von ihrem eigenen Landesherrn Titel, Ehrenzeichen u. s. w.
nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen.
3. Mit Ausnahme der Wahlkonsuln, der nicht ständigen Mitglieder
des Patentamles (Patentgesetz $ 13) und des Reichsversicherungsamtes
(Ges. v. 30. Juni 1900, 8 19, Abs. 3), des Versicherungsbeirats (RG. vom
12. Mai 1901, $ 72, Abs. 3) und ähnlicher beratender Kommissionen
und der einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten darf »kein
Reichsbeamter ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichs-
behörde ein Nebenamt oder eine mit fortlaufender Remuneration ver-
bundene Nebenbeschäftigung übernehmen oder ein Gewerbe betreiben °).
1) Diese Bestimmung ist aber mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen;
sonst müßte jeder Briefträger zur Annahme des üblichen Neujahrsgeschenks die Ge-
nehmigung des Reichspostamts einholen.
2) Vgl. die Motive zum Entwurf dieses Gesetzes S. 32.
3) Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben. Gesetz
vom 8. November 1867, $8, Abs. 5 (Bundesgesetzbl. S. 139). Dem Vorsitzenden
der Verwaltung des Invalidenfonds durften Nebenämter oder mit Remu-
nerationen verbundene Nebenbeschäftigungen weder übertragen noch von ihm über-
nommen werden. Gesetz vom 23. Mai 1873, $ 11 (Reichsgesetzbl. S. 120). Das gleiche
gilt von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rechnungshofes. Preuß.
Gesetz vom 27. März 1872, $ 4. Vgl. ferner Gesetz vom 27. Juni 1873, 8 2, Abs. 3,
wonach Personen, welche bei der Verwaltung einer deutschen Eisenbahn beteiligt
sind, keinerlei Tätigkeit bei dem Reichseisenbahnamt oder als Reichseisenbahnkom-
missare ausüben Können.