Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 471 
stimmende und charakteristische Merkmal des größten Teiles der un- 
eigentlichen Amtsdelikte. 
Solche besondere, schwerere Strafandrohungen sind gerichtet: 
a) gegen einen -Beamten, der mit Personen, gegen welche er eine 
Untersuchung zu führen hat oder welche seiner Obhut 
anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornimmt; sowie 
gegen einen Beamten, welcher in Gefängnissen oder öffentlichen 
. ... Anstalten beschäftigt oder angestellt ist, wenn er mit den 
in das Gefängnis oder in die Anstalt aufgenommenen Personen 
unzüchtige Handlungen vornimmt; 8 174, Ziff. 2 und 3°); 
ß) gegen einen Beamten, welcher einen Gefangenen, dessen Be- 
aufsichtigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut 
ist, schuldbarer Weise entweichen läßt oder dessen Befreiung 
bewirkt oder befördert; $ 347 verglichen mit $ 121; 
y) gegen einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anver- 
traute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, bei 
Seite schafft, beschädigt oder verfälscht; $ 348, Abs. 2, 349 ver- 
glichen mit 8 135; insbesondere gegen einen Beamten im 
Dienste des auswärtigen Amtes, welcher die Amtsverschwiegen- 
heit dadurch verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute 
oder zugängliche Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vor- 
gesetzten erteilte Anweisung oder deren Inhalt anderen wider- 
rechtlich mitteilt; $ 353a, Abs. 1; 
ö) gegen einen Beamten, welcher Gelder oder Sachen, die er in 
amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam 
hat, unterschlägt; $ 350 verglichen mit $ 246; 
ge) gegen einen Postbeamten, welcher die der Post anver- 
trauten Briefe oder Pakete in anderen als den im Gesetze 
vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt etc.; 8 354 ver- 
glichen mit $ 299; 
&) gegen einen Telegraphenbeamten, welcher die einer Tele- 
graphenanstalt anvertrauten Depeschen verfälscht 
oder rechtswidrig eröffnet, unterdrückt, mitteilt etc.; 8355 ver- 
glichen mit $ 299; 
n) gegen einen Advokaten, welcher bei ‘den ihm vermöge 
seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten 
Angelegenheiten in derselben Rechtsfrage beiden Parteien durch 
Rat oder Beistand pflichtwidrig dient; $ 356 verglichen mit 8 266. 
b) Einige andere strafbare Handlungen, die auf Anwendung phy- 
sischer Gewalt beruhen, werden deshalb an einem Beamten 
härter bestraft als an anderen Personen, weil die ihm anvertraute 
Amtsgewalt ihm die Begehung der Tat erleichtert und weil die auf den 
Widerstand gegen Beamte, die sich in rechtsmäßiger Ausübung 
1) Vgl. auch 8 181, Abs. 2.
	        
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