476 8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Schaden zu ersetzen, gehört dem öffentlichen Recht an; mithin sind
die darüber bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften durch das
Bürgerliche Gesetzbuch nicht berührt worden '. Das Verhältnis des
Staats zu seinem Beamten ist auch von dem Verhältnis des Dritten
zum Beamten dadurch verschieden, daß der Staat bei Pflichtverletzun-
gen des Beamten die in der Dienstgewalt begründeten Rechte gegen
ihn ausüben kann, der Dritte dagegen auf den privatrechtlichen Scha-
densersatzanspruch beschränkt ist. Aus diesem Grunde kann der
Staat die Verpflichtung des Beamten gegen den Fiskus anderen Regeln
unterstellen wie die Entschädigungspflicht gegen Dritte. Insoweit dies
aber nicht der Fall ist, steht auch dem Fiskus gegenüber die Pflicht
des Beamten zum Schadensersatz für Versehen in der Amtsführung
unter denselben Grundsätzen, wie die Schadensersatzpflicht gegen Dritte.
Dies wird auch anerkannt im preußischen allgemeinen Landrecht II, 10,
8 90, woselbst die Haftung des Beamten gegen den Staat und die Haftung
desselben »gegen einzelne Privatpersonen« ganz gleichgestellt werden.
Eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln macht nur die Haf-
tung der Beamten für sogenannte Defekte, für welche in dem Reichs-
beamtengesetz Spezialbestimmungen erlassen sind. Es ist demnach zu
unterscheiden zwischen der Schadensersatzpflicht für Verschuldung im
allgemeinen und der Haftung für Defekte insbesondere.
1. Schadensersatzpflicht der Beamten im allgemeinen.
Das Reichsbeamtengesetz hat darüber nur zwei Bestimmungen,
nämlich im $ 13 den allgemeinen Grundsatz, daß jeder Beamte
für dieGesetzmäßigkeitseiner amtlichen Handlungen
verantwortlich ist, und im 8 154 Vorschriften über die Zu-
ständigkeit der Gerichte und über das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
über Vermögensansprüche gegen Reichsbeamte.
a) Der im & 13 ausgesprochene Satz schneidet dem Beamten bei
Ansprüchen, welche gegen ihn wegen gesetzwidriger Handlungen
und Unterlassungen erhoben werden, den Einwand ab, daß er die
Handlung oder Unterlassung auf Befehl des dienstlichen Vorgesetzten
begangen habe. Die Tragweite dieses Satzes ist bereits oben S. 460 fg.
erörtert worden. Soweit die Gehorsamspflicht des untergebenen Be-
amten reicht, ist er auch vor der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit
für die ihm befohlenen Handlungen gedeckt; soweit er nicht zum Ge-
horsam verpflichtet ist, handelt er auf eigene Verantwortlichkeit. Der
Reichsbeamte, welcher auf Grund eines ihm erteilten dienstlichen Be-
1) g 839 des BGB. betrifft auch seinem Wortlaut nach nur den Fall, daß ein
Beamter dieihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Nicht
jede Verletzung einer Dienstpflicht ist die Verletzung einer gegen den Dritten be-
stehenden Amtspflicht. Die Nichtbefolgung einer dem Beamten erteilten Dienstan-
weisung kann ihn dem Dienstherrn gegenüber zum Schadensersatz verantworlich
machen, während eine gegen dritte Personen zu erfüllende Amtspflicht durch die
Dienstanweisung nicht begründet, mithin auch durch das Verhalten des Beamten nicht
verletzt wird.