8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 4953
widriger Handlungen oder Unterlassungen. Diese Schadensersatzpflicht
ist, wie oben S.476 fg. dargetan, auch dem Fiskus gegenüber eine
außerkontraktliche und hat nichts zu tun mit den aus dem
Anstellungsvertrage hervorgehenden Pflichten. Durch das Disziplinar-
verfahren wird daher weder die Klage auf Schadensersatz vor den
Zivilgerichten noch das Defektenverfahren berührt; die Ersatzpflicht
wird durch die Disziplinarstrafe nicht ausgeschlossen, sie kann aber
auch nicht von der Disziplinarbehörde rechtskräftig festgestellt werden.
(Reichsgesetz $ 79).
7. Die Kompetenz zur Verhängung von Disziplinarstrafen ist
nach der Größe der Strafe verschieden bestimmt.
a Warnungen und Verweise kann jeder Dienstvorgesetzte
den ihm untergeordneten Reichsbeamten erteilen. ($ 80.)
b) Geldstrafen können verhängt werden von der obersten
Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamten bis zum höchsten zulässigen
Betrage; von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und
Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von 30 Mark; von den
den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden
bis zum Betrage von 9 Mark. (8 81.)
c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein Er-
kenntnis der entscheidenden Disziplinarbehörden, Disziplinarkammern
und Disziplinarhof, ausgesprochen werden. (8 84.)
8. Das Verfahren’) ist ebenfalls verschieden, je nachdem nur
eine Ordnungstrafe verhängt oder die Entfernung aus dem Amte be-
trieben wird.
a Für Ordnungsstrafen gelten die Formen der
Verwaltungsgeschäfte, d.h. sie werden durch Verfügung
verhängt. Die Verfügung ist mit Gründen versehen entweder schrift-
lich auszufertigen oder zu Protokoll zu erklären. Vor der Verhängung
einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über
die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu ver-
antworten?) Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur
Beschwerde im Instanzenzuge statt. (& 82, 83.)
b) Die Entfernung aus dem Amte setzt ein kontradiktori-
sches, nach den Formen des akkusatorischen Strafprozesses normiertes
Verfahren voraus, welches aus einer schriftlichen Voruntersuchung
und einer mündlichen Verhandlung besteht. Die oberste Reichsbehörde
verfügt die Einleitung, ernennt den untersuchungsführenden Beamten
und diejenigen Beamten, welche die Verrichtungen der Staatsanwalt-
1) Ueber die früher in dieser Beziehung herrschenden Rechtsansichten vgl.
Heffter.a a O0. S. 181fg.
2) „Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen
dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ab-
lauf der Frist die Geldstrafe ohne weiteres festgestellt werden.“ (8& 82, Abs. 3.)