8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 499
derkehrenden Dienstreisen genötigt werden; ferner für Dienstreisen
zwischen nahegelegenen Orten und für Dienstreisen, die einen längeren
Aufenthalt des Beamten außerhalb seines Wohnortes erforderlich
machen (8 135). Beamte, welche zum Zweck von Reisen innerhalb
ihres Amtsbezirks eine Pauschsumme für Tagegelder oder Fuhrkosten
oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, können
Tagegelder oder Fuhrkosten nach Maßgabe dieser Verordnung nur
liquidieren, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtsbezirks
ausgeführt haben (8 14). Im Falle des Urlaubs oder sonstiger Ver-
hinderung haben sie den Stellvertreter angemessen zu entschädigen
(& 15).
c) Für die Vergütung der Umzugskosten ist maßgebend teils
der Rang des Beamten, teils die Entfernung. Die Kosten bestehen
teils in allgemeinen Kosten der Domizilverlegung, teils in Transport-
kosten. Bei Berechnung der Entfernung wird die kürzeste fahrbare
Straßenverbindung zugrunde gelegt; bei Bestimmung des Ranges die
Stellung, aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird.
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der regulären Vergütung
(88 17 88) ).
Außer diesen Umzugskosten wird dem Beamten der Mietszins
vergütet, welchen er für die Wohnung an seinem bisherigen Aufent-
haltsorte für die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem
Zeitpunkt hat aufwenden müssen, mit welchem. die Auflösung des
Mietsverhältnisses möglich wurde, jedoch höchstens für einen Zeitraum
von neun Monaten. Nach dem BGB. 8 570 ist der Beamte im Falle
der Versetzung befugt, seine Wohnung unter Einhaltung der gesetz-
lichen Frist zu kündigen; nach 8 565 hat die Kündigung spätestens
am dritten Werktage des Vierteljahres zu erfolgen und ist für den
Schluß des Kalendervierteljahres zulässig. Hat der Beamte im eigenen
Hause gewohnt, so kann demselben eine Entschädigung höchstens
bis zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen Mietswertes der von
ihm benutzten Wohnung gewährt werden (8 17, Abs. 3).
Die nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Verset-
zungen nur Ersatz der Fuhrkosten und Tagegelder. Ausnahmsweise
kann ihnen Ersatz der Umzugskosten von der obersten Reichsbehörde
im Einvernehmen mit der Reichsfinanzverwaltung bis zur Höhe der
notwendig aufgewendeten Beträge und in den Grenzen der verordnungs-
mäßigen Sätze gewährt werden (8 22, Abs. 1). Personen, welche, ohne
vorher im Reichsdienst gestanden zu haben, in denselben übernom-
men werden, kann ausnahmsweise eine durch die oberste Reichsbe-
hörde festzusetzende Vergütung für die Dienstantrittsreise und im Falle
der dauernden Uebernahme für Umzugskosten gewährt werden, welche
den für Reichsbeamte bestehenden Satz nicht übersteigen soll ($ 25).
1) Umzugskosten hat der Beamte nur zu fordern, wenn er tatsächlich den Um-
zug bewirkt hat. Entsch. des Reichsgerichts Bd. 97, S. 2685.